Kommentierung zur GOZ
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Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6010 ist bezogen auf die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0060 berechnungsfähig. Für die Auswertung von Arbeitsmodellen ist die<br />
<strong>GOZ</strong> Nr. 6010 nicht ansetzbar, auch nicht analog, da diese Bestandteil der kieferorthopädischen Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6030 bis<br />
6080 sind.<br />
602 Anwendung von Methoden <strong>zur</strong> Untersuchung<br />
des Gesichtsschädels (zeichnerische<br />
Auswertung von Röntgenaufnahmen des<br />
Schädels, Wachstumsanalysen)<br />
360 6020 Anwendung von Methoden <strong>zur</strong> Untersuchung<br />
des Gesichtsschädels (zeichnerische<br />
Auswertung von Röntgenaufnahmen des<br />
Schädels, Wachstumsanalysen)<br />
Leistungsinhalt<br />
In der Kieferorthopädie ist das Fernröntgenseitenbild eine wichtige Röntgenaufnahme und liefert viele für die kieferorthopädische<br />
Behandlungsplanung wichtige Informationen. Zwar kann man auch anhand des OPGs (Zahnbestand, Zahnform, Position der Zahnkeime<br />
etc.) und des Handröntgenbildes (aktuelle skelettale Wachstumsphase) wichtige – auch für die kieferorthopädische Behandlung –<br />
relevante Informationen ermitteln, jedoch liefert das Fernröntgenseitenbild bei der Anfertigung eine weitgehend originalgetreue<br />
Reproduktion des Gesichtsschädels ohne Vergrößerung und Verzerrung und eignet sich insbesondere für die röntgenkephalometrische<br />
Auswertung.<br />
Das FRS erlaubt folgende diagnostische Aussagen:<br />
- Beurteilung der sagittalen Einlagerung des OK/UK<br />
- Beurteilung der Qualität des skelettalen Wachstums<br />
- Dentale Analyse<br />
- Profilbeurteilung<br />
- Wachstumsvorhersage<br />
Ausschlusskatalog<br />
---<br />
Erläuterungen<br />
Die Berechnungsfähigkeit der Leistung setzt die Erstellung eines Fernröntgenseitenbildes (GOÄ-Nr. 5090) voraus. Das Ergebnis ist eine<br />
Analyse des Schädelwachstums und die Lagebeziehung der Kiefer in der Schädelebene. Aus einem OPG oder einer Handaufnahme<br />
gehen diese Informationen nicht hervor, eine Auswertung im Sinne der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6020 kann demnach nicht auf der Grundlage eines OPG<br />
oder einer Handaufnahme durchgeführt werden, die Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6020 ist insoweit in Verbindung mit den GOÄ-Nrn. 5004<br />
und 5030 nicht zulässig.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6020 umfasst alle diagnostischen Maßnahmen, die mit Hilfe von Röntgenaufnahmen durchgeführt werden, wie z.B. die<br />
Auswertung der Fernröntgenseitenaufnahme, die sowohl diagnostische als auch prognostische Aussagen ermöglicht. Die<br />
Behandlungsplanung ist Bestandteil der Leistung. Röntgenaufnahmen sind zusätzlich berechenbar. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 6020 ist wie die <strong>GOZ</strong>-<br />
Nr. 6010 unabhängig von der Wahl und Anzahl der Methoden für einen Behandlungsabschnitt je Anwendung nur einmal<br />
berechnungsfähig (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 600 <strong>GOZ</strong> alt, S. 197 f.).<br />
Auch wenn die Auswertung elektronisch erfolgt, ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 6020 originär einschlägig, da in der Leistungslegende keine Beschränkung<br />
auf eine bestimmte Auswertungsmethode erfolgt.<br />
1350 6030 Maßnahmen <strong>zur</strong> Umformung eines Kiefers<br />
einschließlich Retention, geringer Umfang<br />
603 Maßnahmen <strong>zur</strong> Umformung eines Kiefers<br />
einschließlich Retention, geringer Umfang<br />
360 1,0fach 20,25 €<br />
2,3fach 46,57 €<br />
3,5fach 70,87 €<br />
1350 1,0fach 75,93 €<br />
2,3fach 174,63 €<br />
3,5fach 265,74 €<br />
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