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Kommentierung zur GOZ

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Die Ermittlung der Zahnbogenlänge dient der Erfassung sagittaler Stellungsanomalien der Schneidezähne.<br />

Beim transversalen Symmetrievergleich werden transversale Kieferentwicklung und Inkongruenzen (Nichtübereinstimmungen) zwischen<br />

Zahnbogenmitte und Kiefermitte (dentoalveoläre Mittellinienverschiebungen) relativ <strong>zur</strong> Raphe-Median-Ebene mithilfe einer<br />

Messschablone (Schmuth-Platte) überprüft. Dies ist nur im Oberkiefer möglich. Im Unterkiefer müssen weitere diagnostische Hilfsmittel<br />

(Röntgenaufnahmen) zu Rate gezogen werden.<br />

Der sagittale Symmetrievergleich orientiert sich an der Tuberebene. Er dient der Feststellung von asymmetrischen Zahnwanderungen, in<br />

der Regel nach mesial.<br />

Bei der Analyse vertikaler Abweichungen dient die Kauebene als fiktive Bezugsebene. Verlängerungen von Einzelzähnen oder<br />

Zahngruppen über die Kauebene hinaus (Supraposition, Supraokklusion, Elongation) und Verkürzungen von Einzelzähnen oder<br />

Zahngruppen in Bezug <strong>zur</strong> Kauebene (Infraposition, Infraokklusion) werden optisch erfasst und nicht gemessen. Der Verlauf der Spee-<br />

Kurve (Bogen, der die Schneidekanten und Höcker der oberen Zähne miteinander verbindet) wird ebenfalls mithilfe der Messschablone<br />

eines Lineals in die Analyse einbezogen.<br />

Die Okklusion im Bereich der Sechsjahresmolaren sowie der Milch- oder bleibenden Eckzähne wird in ¼, ½, ¾ und einer<br />

Prämolarenbreite angegeben. Es wird eine Klasse I, Klasse II- oder eine Klasse III-Verzahnung für die rechte und linke Seite bestimmt.<br />

Für die Ermittlung der sagittalen Stufe (Overjet) wird der Abstand zwischen Labialfläche der unteren mittleren Schneidezähne und der<br />

Inzisalkante der oberen mittleren Schneidezähne gemessen. Der vertikale Überbiss (Overbite) wird von der Schneidekante der unteren<br />

<strong>zur</strong> Schneidekante der oberen Inzisiven gemessen.<br />

Die Messungen können entweder manuell oder mithilfe eines Softwareprogrammes erfolgen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0050 (wenn die Leistung gleichen Zwecken dient)<br />

Erläuterungen<br />

Die Berechnungsfähigkeit der Leistung setzt die Erstellung von Kiefermodellen nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0060 voraus. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0050 ist<br />

zusätzlich nicht berechnungsfähig, es sei denn die Abformung dient anderen Zwecken. Die Auswertung erfolgt dreidimensional,<br />

graphisch oder metrisch. Sie ist einmal je Modellpaar berechnungsfähig. Auch wenn die Auswertung elektronisch erfolgt, ist <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

6010 originär einschlägig, da in der Leistungslegende keine Beschränkung auf eine bestimmte Auswertungsmethode erfolgt. Für eine in<br />

der Praxis anzutreffende Analogberechnung fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke in der <strong>GOZ</strong>; nicht berechnungsfähig ist<br />

insofern auch der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5377.<br />

Die Leistung nach der Nummer 6010 <strong>GOZ</strong> umfasst die diagnostische Auswertung von Kiefermodellen. Im Rahmen einer<br />

kieferorthopädischen Behandlung fällt sie meistens mehrmals an, z. B. zu Beginn und am Ende der aktiven Behandlung (vor der<br />

Retention) sowie zwischendurch evtl. <strong>zur</strong> Kontrolle des Behandlungsverlaufs und <strong>zur</strong> Planung vor der Eingliederung neuer<br />

Behandlungsgeräte, sie ist aber je Anwendung nur einmal berechenbar, auch wenn mehrere Methoden <strong>zur</strong> Analyse parallel eingesetzt<br />

werden. Der Hinweis "je Methode" ist mit Absicht nicht aufgenommen worden. Da die verschiedenen Methoden zu ähnlichen Ergebnissen<br />

führen, reicht im Regelfall eine Methode aus. Neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6010 können die für die diagnostische Auswertung bestimmten Modelle<br />

nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0060 und nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A die Kosten für das Abformmaterial berechnet werden<br />

(vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 600 <strong>GOZ</strong> alt, S. 197).<br />

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