Kommentierung zur GOZ
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Kosten für die Standardmaterialien davon in Abzug gebracht. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch<br />
Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist. Werden programmierte Brackets – die heute häufig benutzt<br />
werden – oder Ästhetikbrackets verwendet oder wird die Lingualtechnik angewandt, so müssen die Mehrkosten vor Behandlungsbeginn<br />
zwischen dem Behandler und dem Patienten gesondert schriftlich vereinbart werden. Auch Materialien wie Drahtbögen aus Nickel-<br />
Titanlegierungen oder Drahtmaterial bzw. Ortho-Stick-Material für geklebte Retainer sind in gleicher Weise gesondert zu berechnen. Das gilt<br />
auch für die ebenfalls in der Regel eingesetzten palatinalen/lingualen Bogensysteme aus Chrom-Kobalt-Legierungen.<br />
In der Abrechnungspraxis wird häufig das Überschreiten des 2,3 fachen Gebührensatzes mit der Verwendung höherwertiger Materialien<br />
begründet. Da dadurch aber die Versorgung weder schwieriger noch zeitaufwendiger wird, ist der Ansatz eines über dem Regelhöchstsatz<br />
liegenden Steigerungsfaktors nicht gerechtfertigt.<br />
Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />
600 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich<br />
kieferorthopädischer Auswertung<br />
80 6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich<br />
kieferorthopädischer Auswertung<br />
80 1,0fach 4,50 €<br />
Eine mehr als viermalige Berechnung der<br />
Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf<br />
einer kieferorthopädischen Behandlung ist in<br />
der Rechnung zu begründen.<br />
2,3fach 10,35 €<br />
3,5fach 15,75 €<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 6000:<br />
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der<br />
Rechnung zu begründen. Die Leistung umfasst als obligatorischen Bestandteil die kieferorthopädische Auswertung. Auch bei einer<br />
Heranziehung der Leistung im Rahmen einer Analogbewertung ist eine entsprechende Auswertung obligater Leistungsbestandteil.<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Fotodokumentation beinhaltet u. a. eine extraorale Profil- und Enface-Aufnahme des Gesichtes. Je nach Behandlungsverlauf werden<br />
diese Standardaufnahmen auch während der Behandlung angefertigt.<br />
Profil- und Enface-Aufnahmen werden zusätzlich <strong>zur</strong> Analyse der Beziehung zwischen Gebissanomalie und Weichteilkonturen<br />
angefertigt.<br />
Bei der Analyse der Profilaufnahmen wird anhand der Beurteilung des Kieferprofilfeldes (KPF), das über drei Bezugsebenen (Frankfurter<br />
Horizontale, Nasionsenkrechte und Orbitalsenkrechte) definiert wird, eine Einteilung in Durchschnittsgesicht, Vorgesicht und Rückgesicht<br />
vorgenommen.<br />
Die Enface-Aufnahme dient der Beurteilung von Disproportionen und Asymmetrien des Gesichtes in transversaler und vertikaler Ebene.<br />
Ausschlusskatalog<br />
BEB 0706 für die zahnärztliche Dokumentation<br />
Erläuterungen<br />
Leistungsbestandteil sind Fotografien des Kopfes in der Frontal- oder Seitenansicht. Die Leistung ist je Projektion berechnungsfähig, die<br />
kieferorthopädische Auswertung ist bereits enthalten und nicht gesondert berechenbar. Für intraorale Aufnahmen besteht keine<br />
medizinische Notwendigkeit, da sie im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, bei der es um die Korrektur von<br />
Zahnfehlstellungen geht, keinen diagnostischen Mehrwert darstellen. Die intraoralen Aufnahmen können nur nach § 2 Abs. 3 <strong>GOZ</strong> als<br />
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