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Kommentierung zur GOZ

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Allgemeine Bestimmungen<br />

<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />

Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140<br />

und 6150 beinhalten auch die Material- und<br />

Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel<br />

unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte<br />

Attachments und Edelstahlbänder.<br />

Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet,<br />

können die Mehrkosten für diese Materialien<br />

gesondert berechnet werden, wenn dies vor der<br />

Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher<br />

Absprache schriftlich vereinbart worden ist.<br />

Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche<br />

Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten<br />

und die Material- und Laborkosten der in Abzug<br />

zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten.<br />

In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine<br />

Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise<br />

nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Allgemeinen Bestimmungen:<br />

Mit der Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt G wird die Möglichkeit geschaffen, dass die kieferorthopädisch tätige<br />

Zahnärztin, der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt und der zahlungspflichtige Patient unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu<br />

Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen können. Hierdurch erhalten die<br />

Patienten hinsichtlich der für die kieferorthopädische Behandlung verwendeten Materialien größere Wahlmöglichkeiten. Die einer<br />

Vereinbarung zugrunde liegenden Materialien müssen ebenso wie die in den genannten Gebührenpositionen enthaltenen<br />

Standardmaterialien zahnmedizinisch notwendig sein.<br />

Leistungsinhalt<br />

Über den Standard hinausgehende Materialien können u. a. sein: programmierte Brackets, Materialien im Zusammenhang mit der<br />

Lingualtechnik, Keramikbrackets.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

Die kieferorthopädischen Standardmaterialien sind in den Leistungen nach den Nrn. 6100, 6120, 6140 und 6150 <strong>GOZ</strong> inbegriffen und<br />

können nicht gesondert berechnet werden. Dagegen können bei der Verwendung aufwendiger Materialien die entstehenden Mehrkosten<br />

hierfür gesondert berechnet werden, sofern dies mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen zuvor schriftlich vereinbart wurde. Hierfür ist eine<br />

persönliche Absprache gefordert. Sofern es sich dabei um Materialien handelt, deren Verwendung medizinisch nicht notwendig ist, müssen<br />

sie als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 vereinbart werden. Bei der Berechnung der Mehrkosten werden die Kosten dafür benannt und die<br />

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