Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Allgemeine Bestimmungen<br />
<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />
Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140<br />
und 6150 beinhalten auch die Material- und<br />
Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel<br />
unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte<br />
Attachments und Edelstahlbänder.<br />
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet,<br />
können die Mehrkosten für diese Materialien<br />
gesondert berechnet werden, wenn dies vor der<br />
Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher<br />
Absprache schriftlich vereinbart worden ist.<br />
Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche<br />
Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten<br />
und die Material- und Laborkosten der in Abzug<br />
zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten.<br />
In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine<br />
Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise<br />
nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Allgemeinen Bestimmungen:<br />
Mit der Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt G wird die Möglichkeit geschaffen, dass die kieferorthopädisch tätige<br />
Zahnärztin, der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt und der zahlungspflichtige Patient unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu<br />
Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen können. Hierdurch erhalten die<br />
Patienten hinsichtlich der für die kieferorthopädische Behandlung verwendeten Materialien größere Wahlmöglichkeiten. Die einer<br />
Vereinbarung zugrunde liegenden Materialien müssen ebenso wie die in den genannten Gebührenpositionen enthaltenen<br />
Standardmaterialien zahnmedizinisch notwendig sein.<br />
Leistungsinhalt<br />
Über den Standard hinausgehende Materialien können u. a. sein: programmierte Brackets, Materialien im Zusammenhang mit der<br />
Lingualtechnik, Keramikbrackets.<br />
Ausschlusskatalog<br />
---<br />
Erläuterungen<br />
Die kieferorthopädischen Standardmaterialien sind in den Leistungen nach den Nrn. 6100, 6120, 6140 und 6150 <strong>GOZ</strong> inbegriffen und<br />
können nicht gesondert berechnet werden. Dagegen können bei der Verwendung aufwendiger Materialien die entstehenden Mehrkosten<br />
hierfür gesondert berechnet werden, sofern dies mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen zuvor schriftlich vereinbart wurde. Hierfür ist eine<br />
persönliche Absprache gefordert. Sofern es sich dabei um Materialien handelt, deren Verwendung medizinisch nicht notwendig ist, müssen<br />
sie als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 vereinbart werden. Bei der Berechnung der Mehrkosten werden die Kosten dafür benannt und die<br />
163