Kommentierung zur GOZ
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angewandt. Sie ersetzt nicht nur Zähne, sondern auch Teile des Kiefers. Mit Hilfe der Resektionsprothese kann der Defekt in der Mundhöhle<br />
verschlossen werden und die Kau-, Sprach- und Schluckfunktion wiederhergestellt werden. Die Resektionsprothese kommt dann zum<br />
Einsatz, wenn eine chirurgische Rekonstruktionsplastik der verloren gegangenen Gewebe nicht mehr möglich oder erst später geplant ist.<br />
Ausschlusskatalog<br />
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Erläuterungen<br />
Diese Leistung umfasst alle Maßnahmen zum Verschluss und Ausgleich von Defekten im Kiefer mit Ausnahme des Gaumens (siehe <strong>GOZ</strong>-<br />
Nr. 5320)<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />
des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />
7300 5340 Eingliederung einer Prothese oder 7300 1,0fach 410,57 €<br />
Epithese zum Verschluss extraoraler<br />
Weichteildefekte oder zum Ersatz<br />
fehlender Gesichtsteile einschließlich<br />
2,3fach 944,30 €<br />
Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen<br />
534 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum<br />
Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum<br />
Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-,<br />
Halte- oder Hilfsvorrichtungen<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung sind mit den<br />
Leistungen nach den Nummern 520 bis 534<br />
abgegolten<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung sind<br />
mit den Leistungen nach den Nummern<br />
5200 bis 5340 abgegolten.<br />
Leistungsinhalt<br />
Eine Epithese dient der ästhetischen und funktionellen Rehabilitation aller extraoralen Weichteildefekte oder fehlender Gesichtsteile. Diese<br />
können beispielsweise nach Entfernung von Tumoren oder nach Verletzungen und Verbrennungen entstehen. Die Epithese kann isoliert<br />
oder Teil eines Zahersatzes sein.<br />
Ausschlusskatalog<br />
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Erläuterungen<br />
Mit dieser Leistung werden Maßnahmen erfasst, die Defekte der extraoralen Weichteile verschliessen oder ganze Gesichtsteile ersetzen.<br />
Der Einsatz von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen ist Bestandteil der Leistung und darf nicht gesondert berechnet werden.<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />
des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />
-zum Inhaltsverzeichnis-<br />
3,5fach 1.436,99 €<br />
Abschnitt G – Kieferorthopädische Leistungen<br />
Nr. 6000, 6010, 6020, 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080, 6090, 6100, 6110, 6120, 6130, 6140, 6150, 6160, 6170, 6180, 6190,<br />
6200, 6210, 6220, 6230, 6240, 6250, 6260<br />
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