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Kommentierung zur GOZ

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is 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195).<br />

Die Kontrolle und Korrektur nach Eingliederung der unterfütterten Prothese sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht gesondert<br />

berechnet werden.<br />

Die Desinfektion der Prothese vor der Abgabe an das Labor ist Bestandteil der Leistung. Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in<br />

ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 9. Februar 2013 (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 9. Februar 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260, S. 189).<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 dürfen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, d. h. Verrichtungen, die in<br />

unterschiedlichen Sitzungen durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung hat den Sinn zu verhindern, dass verschiedene Leistungen<br />

kumuliert werden, obwohl Wiederherstellung (z. B. Bruch) und partielle Neuanfertigung (z. B. Unterfütterung) in einem Arbeitsgang<br />

vorgenommen werden. Sollten im zeitlichen Zusammenhang Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 mit Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5270 bis 5310 anfallen, so darf nur eine Gebühr angesetzt werden, und zwar die Gebühr, die dem Einzelfall am ehesten gerecht wird (vgl.<br />

Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195). Das wird in der Regel die höchstbewertete<br />

Gebührenposition sein.<br />

Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 nur für die<br />

Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />

des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />

2200 5320 Eingliederung eines Obturators zum<br />

Verschluss von Defekten des Gaumens<br />

532 Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von<br />

Defekten des Gaumens<br />

Leistungsinhalt<br />

Ein Obturator verschließt Defekte im Gaumen. Diese Defekte können durch Erkrankungen wie Tumoren oder durch Verletzungen entstehen<br />

oder angeboren sein (Lippenkiefergaumenspalte u. a.). Er kann isoliert oder auch Teil einer Prothese sein. Es besteht die Möglichkeit, den<br />

Obturator je nach Verknöcherung des Defektes <strong>zur</strong>ückzuschleifen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebühr ist nur für Defekte am Gaumen ansetzbar. Für den Verschluss oder Ausgleich von Defekten an anderer Stelle in der Mundhöhle<br />

ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5330 einschlägig.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />

des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />

2800 5330 Eingliederung einer Resektionsprothese<br />

zum Verschluss und zum Ausgleich von<br />

Defekten der Kiefer<br />

533 Eingliederung einer Resektionsprothese zum<br />

Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der<br />

Kiefer<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Resektionsprothese ist ein herausnehmbarer Zahnersatz und wird bei Knochenverlust, meist nach tumorbedingter Oberkieferresektion,<br />

2200 1,0fach 123,73 €<br />

2,3fach 284,59 €<br />

3,5fach 433,06 €<br />

2800 1,0fach 157,48 €<br />

2,3fach 362,20 €<br />

3,5fach 551,17 €<br />

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