Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
is 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195).<br />
Die Kontrolle und Korrektur nach Eingliederung der unterfütterten Prothese sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht gesondert<br />
berechnet werden.<br />
Die Desinfektion der Prothese vor der Abgabe an das Labor ist Bestandteil der Leistung. Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in<br />
ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 9. Februar 2013 (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />
Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 9. Februar 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260, S. 189).<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 dürfen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, d. h. Verrichtungen, die in<br />
unterschiedlichen Sitzungen durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung hat den Sinn zu verhindern, dass verschiedene Leistungen<br />
kumuliert werden, obwohl Wiederherstellung (z. B. Bruch) und partielle Neuanfertigung (z. B. Unterfütterung) in einem Arbeitsgang<br />
vorgenommen werden. Sollten im zeitlichen Zusammenhang Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 mit Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
5270 bis 5310 anfallen, so darf nur eine Gebühr angesetzt werden, und zwar die Gebühr, die dem Einzelfall am ehesten gerecht wird (vgl.<br />
Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195). Das wird in der Regel die höchstbewertete<br />
Gebührenposition sein.<br />
Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 nur für die<br />
Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />
des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />
2200 5320 Eingliederung eines Obturators zum<br />
Verschluss von Defekten des Gaumens<br />
532 Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von<br />
Defekten des Gaumens<br />
Leistungsinhalt<br />
Ein Obturator verschließt Defekte im Gaumen. Diese Defekte können durch Erkrankungen wie Tumoren oder durch Verletzungen entstehen<br />
oder angeboren sein (Lippenkiefergaumenspalte u. a.). Er kann isoliert oder auch Teil einer Prothese sein. Es besteht die Möglichkeit, den<br />
Obturator je nach Verknöcherung des Defektes <strong>zur</strong>ückzuschleifen.<br />
Ausschlusskatalog<br />
---<br />
Erläuterungen<br />
Die Gebühr ist nur für Defekte am Gaumen ansetzbar. Für den Verschluss oder Ausgleich von Defekten an anderer Stelle in der Mundhöhle<br />
ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5330 einschlägig.<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />
des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />
2800 5330 Eingliederung einer Resektionsprothese<br />
zum Verschluss und zum Ausgleich von<br />
Defekten der Kiefer<br />
533 Eingliederung einer Resektionsprothese zum<br />
Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der<br />
Kiefer<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Resektionsprothese ist ein herausnehmbarer Zahnersatz und wird bei Knochenverlust, meist nach tumorbedingter Oberkieferresektion,<br />
2200 1,0fach 123,73 €<br />
2,3fach 284,59 €<br />
3,5fach 433,06 €<br />
2800 1,0fach 157,48 €<br />
2,3fach 362,20 €<br />
3,5fach 551,17 €<br />
161