Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 dürfen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, d. h. Verrichtungen, die in<br />
unterschiedlichen Sitzungen durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung hat den Sinn zu verhindern, dass verschiedene Leistungen<br />
kumuliert werden, obwohl Wiederherstellung (z. B. Bruch) und partielle Neuanfertigung (z. B. Unterfütterung) in einem Arbeitsgang<br />
vorgenommen werden. Sollten im zeitlichen Zusammenhang Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 mit Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
5270 bis 5310 anfallen, so darf nur eine Gebühr angesetzt werden, und zwar die Gebühr, die dem Einzelfall am ehesten gerecht wird (vgl.<br />
Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195). Das wird in der Regel die höchstbewertete<br />
Gebührenposition sein.<br />
Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 nur für die<br />
Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />
des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />
730 5310 Vollständige Unterfütterung bei einer<br />
Defektprothese einschließlich<br />
funktioneller Randgestaltung<br />
531 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese<br />
einschließlich funktioneller Randgestaltung<br />
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den<br />
Nummern 527 bis 531 dürfen Leistungen nach den<br />
Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn<br />
es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.<br />
Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 sind nur<br />
als Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der Funktion<br />
einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.<br />
Im Zusammenhang mit Leistungen nach<br />
den Nummern 5270 bis 5310 dürfen<br />
Leistungen nach den Nummern 5250 und<br />
5260 nur berechnet werden, wenn es sich<br />
um zeitlich getrennte Verrichtungen<br />
handelt.<br />
Leistungen nach den Nummern 5270 bis<br />
5310 sind nur als Maßnahmen <strong>zur</strong><br />
Wiederherstellung der Funktion einer<br />
abnehmbaren Prothese<br />
berechnungsfähig.<br />
Leistungsinhalt<br />
Eine Defektprothese ist eine Prothese, die neben dem Ersatz von Zähnen angeborene (Fehlbildungen o. ä.) oder erworbene (z. B.<br />
Verletzungen, Tumorerkrankungen) Defekte im Kiefer- und Gesichtsbereich ausgleicht. Auch hier kann es nach Um- und Abbau des<br />
Alveolar- und Kieferknochens oder des Gesichtsbereiches notwendig sein, durch eine Unterfütterung das Missverhältnis zwischen Prothese<br />
und Prothesenbasis zu korrigieren. Die Unterfütterung erfolgt auf dieselbe Weise wie in den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 und 5280 beschrieben.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5170, 5180, 5190<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 5250, 5260 (im zeitlichen Zusammenhang)<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung umfasst die Unterfütterung der gesamten Basis einer Defektprothese inklusive der Neugestaltung des Funktionsrandes.<br />
Neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5170 bis 5190 nicht berechnungsfähig, da es sich grundsätzlich um<br />
ähnliche Vorgänge handelt und sonst eine Doppelhonorierung vorläge (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527<br />
730 1,0fach 41,06 €<br />
2,3fach 94,43 €<br />
3,5fach 143,70 €<br />
160