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Kommentierung zur GOZ

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Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 dürfen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, d. h. Verrichtungen, die in<br />

unterschiedlichen Sitzungen durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung hat den Sinn zu verhindern, dass verschiedene Leistungen<br />

kumuliert werden, obwohl Wiederherstellung (z. B. Bruch) und partielle Neuanfertigung (z. B. Unterfütterung) in einem Arbeitsgang<br />

vorgenommen werden. Sollten im zeitlichen Zusammenhang Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 mit Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5270 bis 5310 anfallen, so darf nur eine Gebühr angesetzt werden, und zwar die Gebühr, die dem Einzelfall am ehesten gerecht wird (vgl.<br />

Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195). Das wird in der Regel die höchstbewertete<br />

Gebührenposition sein.<br />

Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 nur für die<br />

Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />

des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />

730 5310 Vollständige Unterfütterung bei einer<br />

Defektprothese einschließlich<br />

funktioneller Randgestaltung<br />

531 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese<br />

einschließlich funktioneller Randgestaltung<br />

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den<br />

Nummern 527 bis 531 dürfen Leistungen nach den<br />

Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn<br />

es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.<br />

Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 sind nur<br />

als Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der Funktion<br />

einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.<br />

Im Zusammenhang mit Leistungen nach<br />

den Nummern 5270 bis 5310 dürfen<br />

Leistungen nach den Nummern 5250 und<br />

5260 nur berechnet werden, wenn es sich<br />

um zeitlich getrennte Verrichtungen<br />

handelt.<br />

Leistungen nach den Nummern 5270 bis<br />

5310 sind nur als Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Wiederherstellung der Funktion einer<br />

abnehmbaren Prothese<br />

berechnungsfähig.<br />

Leistungsinhalt<br />

Eine Defektprothese ist eine Prothese, die neben dem Ersatz von Zähnen angeborene (Fehlbildungen o. ä.) oder erworbene (z. B.<br />

Verletzungen, Tumorerkrankungen) Defekte im Kiefer- und Gesichtsbereich ausgleicht. Auch hier kann es nach Um- und Abbau des<br />

Alveolar- und Kieferknochens oder des Gesichtsbereiches notwendig sein, durch eine Unterfütterung das Missverhältnis zwischen Prothese<br />

und Prothesenbasis zu korrigieren. Die Unterfütterung erfolgt auf dieselbe Weise wie in den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 und 5280 beschrieben.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5170, 5180, 5190<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5250, 5260 (im zeitlichen Zusammenhang)<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung umfasst die Unterfütterung der gesamten Basis einer Defektprothese inklusive der Neugestaltung des Funktionsrandes.<br />

Neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5170 bis 5190 nicht berechnungsfähig, da es sich grundsätzlich um<br />

ähnliche Vorgänge handelt und sonst eine Doppelhonorierung vorläge (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527<br />

730 1,0fach 41,06 €<br />

2,3fach 94,43 €<br />

3,5fach 143,70 €<br />

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