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Kommentierung zur GOZ

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ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 9. Februar 2013 (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 9. Februar 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260, S. 189).<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 dürfen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, d. h. Verrichtungen, die in<br />

unterschiedlichen Sitzungen durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung hat den Sinn zu verhindern, dass verschiedene Leistungen<br />

kumuliert werden, obwohl Wiederherstellung (z. B. Bruch) und partielle Neuanfertigung (z. B. Unterfütterung) in einem Arbeitsgang<br />

vorgenommen werden. Sollten im zeitlichen Zusammenhang Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 mit Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5270 bis 5310 anfallen, so darf nur eine Gebühr angesetzt werden, und zwar die Gebühr, die dem Einzelfall am ehesten gerecht wird (vgl.<br />

Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195). Das wird in der Regel die höchstbewertete<br />

Gebührenposition sein.<br />

Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 nur für die<br />

Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />

des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />

450 5290 Vollständige Unterfütterung einer<br />

Prothese einschließlich funktioneller<br />

Randgestaltung, im Oberkiefer<br />

529 Vollständige Unterfütterung einer Prothese<br />

einschließlich funktioneller Randgestaltung, im<br />

Oberkiefer<br />

Leistungsinhalt<br />

Wenn zusätzlich zu den Inkongruenzen zwischen Prothese und Prothesenbasis auch die Prothesenränder wegen störender Bänder oder<br />

Gewebszüge bei den Artikulationsbewegungen neu gestaltet werden müssen, dann ist analog zu den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5180 und 5190 ein<br />

Funktionsabdruck mit der Prothese erforderlich. Auch dies kann im direkten (mit selbsthärtenden Prothesenkunststoff) oder indirekten (mit<br />

Silikonen) Verfahren geschehen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5170, 5180, 5190<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 (im zeitlichen Zusammenhang)<br />

Erläuterungen<br />

Diese Leistung kommt zum Ansatz, wenn zusätzlich <strong>zur</strong> Unterfütterung eine funktionelle Randgestaltung im Oberkiefer erforderlich ist. In der<br />

Regel erfolgt sie im indirekten Verfahren mittels Silikonen. Sie kann auch direkt am Patienten durchgeführt werden mit selbsthärtendem<br />

Prothesenkunststoff.<br />

Neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5290 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5170 bis 5190 nicht berechnungsfähig, da es sich grundsätzlich um<br />

ähnliche Vorgänge handelt und sonst eine Doppelhonorierung vorläge (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527<br />

bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195).<br />

Die Kontrolle und Korrektur nach Eingliederung der unterfütterten Prothese sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht gesondert<br />

berechnet werden.<br />

Die Desinfektion der Prothese vor der Abgabe an das Labor ist Bestandteil der Leistung. Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in<br />

ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 9. Februar 2013 (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

450 1,0fach 25,31 €<br />

2,3fach 58,21 €<br />

3,5fach 88,58 €<br />

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