Kommentierung zur GOZ
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Die Desinfektion der Prothese vor der Abgabe an das Labor ist Bestandteil der Leistung. Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in<br />
ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 9. Februar 2013 (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />
Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 9. Februar 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260, S. 189).<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 dürfen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, d. h. Verrichtungen, die in<br />
unterschiedlichen Sitzungen durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung hat den Sinn zu verhindern, dass verschiedene Leistungen<br />
kumuliert werden, obwohl Wiederherstellung (z. B. Bruch) und partielle Neuanfertigung (z. B. Unterfütterung) in einem Arbeitsgang<br />
vorgenommen werden. Sollten im zeitlichen Zusammenhang Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 mit Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
5270 bis 5310 anfallen, so darf nur eine Gebühr angesetzt werden, und zwar die Gebühr, die dem Einzelfall am ehesten gerecht wird (vgl.<br />
Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195). Das wird in der Regel die höchstbewertete<br />
Gebührenposition sein.<br />
Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 sind die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 nur für die<br />
Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />
des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />
528 Vollständige Unterfütterung einer Prothese 270 5280 Vollständige Unterfütterung einer<br />
Prothese<br />
Leistungsinhalt<br />
Die vollständige Unterfütterung einer Prothese ist dann notwendig, wenn sich die gesamte Basis der Prothesenbasis so verändert hat, dass<br />
z. B. die Prothese keinen Halt mehr findet oder wiederholt Druckstellen wegen einer falschen Belastung an lokalen Stellen entstehen. Der<br />
Alveolarknochen unterliegt nach dem Verlust der Zähne ständigen Veränderungen. Da keine physiologische Belastung durch die Zähne<br />
mehr gegeben ist, baut er sich ab und entspricht nach einiger Zeit nicht mehr dem Zustand nach der Abdrucknahme für die Prothese.<br />
Eine Unterfütterung kann direkt mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff oder indirekt durch eine Abdrucknahme mit Silikonen o. ä.<br />
durchgeführt werden. Die Fertigstellung erfolgt dann im Labor.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5170, 5180, 5190<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 5250, 5260 (im zeitlichen Zusammenhang)<br />
Erläuterungen<br />
Die vollständige Unterfütterung setzt voraus, dass die gesamte Basis des abnehmbaren Zahnersatzes erfasst sein muss. Neben den <strong>GOZ</strong>-<br />
Nrn. 5270 bis 5310 sind die Leistungen nach den Nummern 5170 bis 5190 <strong>GOZ</strong> nicht berechnungsfähig, da es sich um grundsätzlich gleiche<br />
Vorgänge handelt und sonst eine Doppelhonorierung vorläge (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531<br />
<strong>GOZ</strong> alt, S. 194).<br />
Die Kontrolle und Korrektur nach Eingliederung der unterfütterten Prothese sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht gesondert<br />
berechnet werden.<br />
Die Desinfektion der Prothese vor der Abgabe an das Labor ist Bestandteil der Leistung. Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in<br />
270 1,0fach 15,19 €<br />
2,3fach 34,93 €<br />
3,5fach 53,15 €<br />
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