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Kommentierung zur GOZ

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Sollte eine Wiederherstellungsmaßnahme anfallen, die keinen Abdruck erfordert kombiniert mit einer Maßnahme, die einen Abdruck<br />

voraussetzt, so ist nur die Berechnung der umfassenderen Leistung, nämlich der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260, statthaft.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 dürfen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, d. h. Verrichtungen, die in<br />

unterschiedlichen Sitzungen durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung hat den Sinn zu verhindern, dass verschiedene Leistungen<br />

kumuliert werden, obwohl Wiederherstellung (z. B. Bruch) und partielle Neuanfertigung (z. B. Unterfütterung) in einem Arbeitsgang<br />

vorgenommen werden. Sollten im zeitlichen Zusammenhang Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 mit Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5270 bis 5310 anfallen, so darf nur eine Gebühr angesetzt werden, und zwar die Gebühr, die dem Einzelfall am ehesten gerecht wird (vgl.<br />

Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195). Das wird in der Regel die höchstbewertete<br />

Gebührenposition sein.<br />

Die Desinfektion der Prothese vor der Abgabe an das Labor ist Bestandteil der Leistung der BZÄK in ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der<br />

Fassung vom 9. Februar 2013 (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 9. Februar 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260, S. 189).<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />

des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />

527 Teilunterfütterung einer Prothese 180 5270 Teilunterfütterung einer Prothese 180 1,0fach 10,12 €<br />

2,3fach 23,28 €<br />

3,5fach 35,43 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Teilunterfütterung einer Prothese ist dann notwendig, wenn sich ein abgegrenzter Teil der Prothesenbasis so verändert hat, dass z. B.<br />

die Prothese keinen Halt mehr findet oder wiederholt Druckstellen wegen einer falschen Belastung an lokalen Stellen entstehen. Der<br />

Alveolarknochen unterliegt nach dem Verlust der Zähne ständigen Veränderungen. Da keine physiologische Belastung durch die Zähne<br />

mehr gegeben ist, baut er sich ab und entspricht nach einiger Zeit nicht mehr dem Zustand bei der Abdrucknahme für die Neuanfertigung<br />

oder der letzten Unterfütterung der Prothese.<br />

Eine Unterfütterung kann direkt mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff oder indirekt durch eine Abdrucknahme mit Silikonen o. ä.<br />

durchgeführt werden. Die Fertigstellung erfolgt dann im Labor.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5170, 5180, 5190<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 (im zeitlichen Zusammenhang)<br />

Erläuterungen<br />

Voraussetzung für den Ansatz dieser Gebühr ist, dass nur ein bestimmter Teil des Zahnersatzes unterfüttert wird. Sie darf pro Prothese und<br />

Sitzung nur einmal berechnet werden. Neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 sind die Leistungen nach den Nummern 5170 bis 5190 <strong>GOZ</strong><br />

nicht berechnungsfähig, da es sich um grundsätzlich gleiche Vorgänge handelt und sonst eine Doppelhonorierung vorläge (vgl. Meurer, 2.<br />

Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 194).<br />

Die Kontrolle und Korrektur nach Eingliederung der unterfütterten Prothese sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht gesondert<br />

berechnet werden.<br />

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