Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gebührenposition sein.<br />
Die Desinfektion der Prothese vor der Abgabe an das Labor ist Bestandteil der Leistung (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />
Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 2013,<br />
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5260, S. 189).<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />
des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />
526 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der Funktion oder 270 5260 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der 270 1,0fach 15,19 €<br />
<strong>zur</strong> Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit<br />
Funktion oder <strong>zur</strong> Erweiterung einer<br />
Abformung) einschließlich Halte- und<br />
abnehmbaren Prothese (mit Abformung)<br />
2,3fach 34,93 €<br />
Stützvorrichtungen<br />
einschließlich Halte- und<br />
Stützvorrichtungen<br />
3,5fach 53,15 €<br />
Leistungsinhalt<br />
Mit dieser Gebührennummer werden Reparatur- und Erweiterungsmaßnahmen an einem herausnehmbaren Zahnersatz berechnet, die<br />
einen Abdruck erfordern. Dazu gehören beispielsweise Reparaturen von Brüchen, Erneuerungen von Halteelementen, Erweiterungen nach<br />
Extraktionen etc.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 0050( für denselben Kiefer), 0060, 5070, 5170, 5180, 5190<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 (im zeitlichen Zusammenhang)<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Leistung sind alle Wiederherstellungsmaßnahmen gemeint, die einen Abdruck erfordern. Auch wenn mehrere<br />
Wiederherstellungsmaßnahmen in einer Sitzung durchgeführt werden, kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260 nur einmal berechnet werden. Denn in der<br />
Leistungslegende wird der Plural (Maßnahmen) verwendet.<br />
Gleiches gilt für die Leistungsvariante „Erweiterung einer abnehmbaren Prothese“. Auch wenn dafür mehrere Maßnahmen erforderlich sind,<br />
kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260 nur einmal angesetzt werden, und zwar unabhängig davon, um wie viele Zähne die Prothese erweitert wird (also<br />
beispielsweise auch bei der Erweiterung um einen ganzen Prothesensattel). Die BZÄK führt in ihrem Online-Kommentar (<strong>GOZ</strong>, Kommentar<br />
der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013,<br />
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5260, S. 189) aus, dass für eine im Rahmen einer<br />
Prothesenerweiterung vorgenommene Herstellung eines neuen Prothesensattels <strong>GOZ</strong>-Nr. 5070 berechnet werden kann. Dies ist insoweit<br />
nicht nachvollziehbar, da die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5070 (Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder<br />
Stege) im Zusammenhang mit einer Neuanfertigung von Zahnersatz berechnet wird.<br />
Unter <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260 fallen, außer den unter <strong>GOZ</strong>-Nr. 5250 genannten Maßnahmen, die Erneuerung und die Erweiterung von Halte- und<br />
Stützvorrichtungen.<br />
Abformungen sind Leistungsbestandteil und dürfen nicht nach anderen Positionen dieser Gebührenordnung (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050 für denselben<br />
Kiefer, 0060, 5170, 5180, 5190) berechnet werden.<br />
Der Zahnarzt ist verpflichtet, die reparierte Prothese einzugliedern und die Funktion und den Sitz zu überprüfen und ggf. Korrekturen<br />
vorzunehmen.<br />
155