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Kommentierung zur GOZ

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Gebührenposition sein.<br />

Die Desinfektion der Prothese vor der Abgabe an das Labor ist Bestandteil der Leistung (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 2013,<br />

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5260, S. 189).<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />

des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />

526 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der Funktion oder 270 5260 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der 270 1,0fach 15,19 €<br />

<strong>zur</strong> Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit<br />

Funktion oder <strong>zur</strong> Erweiterung einer<br />

Abformung) einschließlich Halte- und<br />

abnehmbaren Prothese (mit Abformung)<br />

2,3fach 34,93 €<br />

Stützvorrichtungen<br />

einschließlich Halte- und<br />

Stützvorrichtungen<br />

3,5fach 53,15 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Mit dieser Gebührennummer werden Reparatur- und Erweiterungsmaßnahmen an einem herausnehmbaren Zahnersatz berechnet, die<br />

einen Abdruck erfordern. Dazu gehören beispielsweise Reparaturen von Brüchen, Erneuerungen von Halteelementen, Erweiterungen nach<br />

Extraktionen etc.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0050( für denselben Kiefer), 0060, 5070, 5170, 5180, 5190<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 (im zeitlichen Zusammenhang)<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Leistung sind alle Wiederherstellungsmaßnahmen gemeint, die einen Abdruck erfordern. Auch wenn mehrere<br />

Wiederherstellungsmaßnahmen in einer Sitzung durchgeführt werden, kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260 nur einmal berechnet werden. Denn in der<br />

Leistungslegende wird der Plural (Maßnahmen) verwendet.<br />

Gleiches gilt für die Leistungsvariante „Erweiterung einer abnehmbaren Prothese“. Auch wenn dafür mehrere Maßnahmen erforderlich sind,<br />

kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260 nur einmal angesetzt werden, und zwar unabhängig davon, um wie viele Zähne die Prothese erweitert wird (also<br />

beispielsweise auch bei der Erweiterung um einen ganzen Prothesensattel). Die BZÄK führt in ihrem Online-Kommentar (<strong>GOZ</strong>, Kommentar<br />

der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013,<br />

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5260, S. 189) aus, dass für eine im Rahmen einer<br />

Prothesenerweiterung vorgenommene Herstellung eines neuen Prothesensattels <strong>GOZ</strong>-Nr. 5070 berechnet werden kann. Dies ist insoweit<br />

nicht nachvollziehbar, da die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5070 (Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder<br />

Stege) im Zusammenhang mit einer Neuanfertigung von Zahnersatz berechnet wird.<br />

Unter <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260 fallen, außer den unter <strong>GOZ</strong>-Nr. 5250 genannten Maßnahmen, die Erneuerung und die Erweiterung von Halte- und<br />

Stützvorrichtungen.<br />

Abformungen sind Leistungsbestandteil und dürfen nicht nach anderen Positionen dieser Gebührenordnung (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050 für denselben<br />

Kiefer, 0060, 5170, 5180, 5190) berechnet werden.<br />

Der Zahnarzt ist verpflichtet, die reparierte Prothese einzugliedern und die Funktion und den Sitz zu überprüfen und ggf. Korrekturen<br />

vorzunehmen.<br />

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