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Kommentierung zur GOZ

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kommen (z. B. Änderung der Gebisssituation nach Unfall).<br />

Alle Maßnahmen einschließlich der Bestimmung der Kieferrelation, die in der Regel in der zweiten Sitzung stattfindet, berechtigen den<br />

Zahnarzt <strong>zur</strong> Berechnung der Hälfte der jeweiligen Gebühr der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5200 und 5230. Die Durchführung aller weiteren Maßnahmen (bis<br />

<strong>zur</strong> Eingliederung des fertigen Zahnersatzes) berechtigen <strong>zur</strong> Berechnung von drei Vierteln der jeweiligen Gebühr.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />

des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />

525 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der Funktion oder 140 5250 Maßnahmen <strong>zur</strong> Wiederherstellung der 140 1,0fach 7,87 €<br />

<strong>zur</strong> Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne<br />

Funktion oder <strong>zur</strong> Erweiterung einer<br />

2,3fach 18,11 €<br />

Abformung)<br />

abnehmbaren Prothese (ohne<br />

Abformung)<br />

3,5fach 27,56 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Mit dieser Gebührennummer werden Reparatur- und Erweiterungsmaßnahmen an einem herausnehmbaren Zahnersatz berechnet, die<br />

keinen Abdruck erfordern. Dazu gehören beispielsweise Sprünge in der Prothese, glatte Brüche, bei denen eine exakte Reponierung der<br />

Bruchstücke möglich ist, Wiederbefestigung von Prothesenzähnen etc. Zu den Wiederherstellungsmaßnahmen zählen auch Erneuerungen<br />

und das Aktivieren von Halteelementen, aber auch Einschleifmaßnahmen an den Zähnen zählen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 (im zeitlichen Zusammenhang)<br />

Erläuterungen<br />

Unter diese Gebührennummer fallen alle Wiederherstellungsmaßnahmen, die keinen Abdruck erfordern. Auch wenn mehrere<br />

Wiederherstellungsmaßnahmen in einer Sitzung durchgeführt werden, kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 5250 nur einmal berechnet werden. Denn in der<br />

Leistungslegende wird der Plural (Maßnahmen) verwendet. Zu den Wiederherstellungsmaßnahmen zählen u. a. :<br />

- Reparaturen aller Art (Brüche, Erneuerung von Prothesenzähnen etc.)<br />

- Erweiterungen (z. B. nach Verlust eines Zahnes)<br />

- Einschleifmaßnahmen<br />

- Aktivierung oder Neuanpassungen von Halteelementen<br />

Der Zahnarzt ist verpflichtet, die reparierte Prothese einzugliedern und die Funktion und den Sitz zu überprüfen und ggf. Korrekturen<br />

vorzunehmen.<br />

Die Gebühr kann nur einmal angesetzt werden, auch wenn mehrere Reparaturmaßnahmen anfallen. Sollte eine<br />

Wiederherstellungsmaßnahme anfallen, die keinen Abdruck erfordert kombiniert mit einer Maßnahme, die einen Abdruck voraussetzt, so ist<br />

nur die Berechnung der umfassenderen Leistung, nämlich der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5260 statthaft.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5310 dürfen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5270 bis 5310 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt, d. h. Verrichtungen, die in<br />

unterschiedlichen Sitzungen durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung hat den Sinn zu verhindern, dass verschiedene Leistungen<br />

kumuliert werden, obwohl Wiederherstellung (z. B. Bruch) und partielle Neuanfertigung (z. B. Unterfütterung) in einem Arbeitsgang<br />

vorgenommen werden. Sollten im zeitlichen Zusammenhang Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5250, 5260 mit Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5270 bis 5310 anfallen, so darf nur eine Gebühr angesetzt werden, und zwar die Gebühr, die dem Einzelfall am ehesten gerecht wird (vgl.<br />

Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 527 bis 531 <strong>GOZ</strong> alt, S. 195). Das wird in der Regel die höchstbewertete<br />

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