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Kommentierung zur GOZ

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Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5230 sind folgende Arbeitsschritte mit der Leistung abgegolten:<br />

- Anatomische Abformungen, auch des Gegenkiefers (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 5170)<br />

- Bestimmung der Kieferrelation (<strong>GOZ</strong>-Nr. 8010)<br />

- Einproben<br />

- Einpassen und Einfügen<br />

- Nachkontrollen und Korrekturen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 4030, 4040)<br />

Da im Leistungstext vom zahnlosen Kiefer die Rede ist, ist die Deckprothese als implantatgetragene Prothese, die in ihrer Gestaltung einer<br />

Totalprothese entspricht, zu verstehen. Eine Deckprothese (Cover Denture) auf einer natürlichen Restbezahnung bzw. auf einer natürlichen<br />

Restbezahnung und Implantaten ist analog nach § 6 Abs. 1 nach diesen Gebührennummern zu berechnen.<br />

Solange am neuen Zahnersatz korrigiert werden muss, ist er im Sinne der 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5230 noch nicht<br />

fertiggestellt (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nrn. 500 bis 504 <strong>GOZ</strong> alt, S. 187).<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5340 sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Weichteilstützung zum Ausgleich von Defekten im Bereich<br />

des Kiefers mit den Grundleistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.<br />

524 Teilleistungen nach den Nummern 520 und 523:<br />

5240 Teilleistungen nach den Nummern 5200<br />

und 5230:<br />

Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der<br />

Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr<br />

berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen<br />

sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr<br />

berechnungsfähig<br />

Für Maßnahmen bis einschließlich<br />

Bestimmung der Kieferrelation ist die<br />

Hälfte der jeweiligen Gebühr<br />

berechnungsfähig; bei weitergehenden<br />

Maßnahmen sind drei Viertel der<br />

jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.<br />

Leistungsinhalt<br />

Um die Hälfte der jeweiligen Gebühren für die Leistungen nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5200 bis 5240 berechnen zu können, muss die Abdrucknahme<br />

(Situationsabformung bzw. anatomische Abformung) und die Relationsbestimmung durchgeführt worden sein. Wenn weitere Maßnahmen,<br />

wie z. B. die Einprobe erfolgt sind, dürfen drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnet werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

Im Leistungstext heißt es: „Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230“. Offensichtlich sollte dort anstatt dem „und“ ein „bis“ stehen,<br />

da die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5240 sich offensichtlich auf die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5200, 5210, 5220 und 5230 bezieht. Dies wird<br />

besonders deutlich, wenn man bedenkt, dass bei dem bestehenden Wortlaut sich die Teilleistungen nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5240 auf die <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

5230 (Total- und Deckprothese im Unterkiefer) und nicht auf die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5220 (Total-und Deckprothese im Oberkiefer) beziehen. Das wäre<br />

aus fachlicher Sicht nicht nachzuvollziehen.<br />

In Ausnahmefällen kann die zahnärztliche Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen nicht beendet werden. Dies kann zum einen<br />

objektive Gründe haben wie z. B. der Tod des Zahnarztes oder des Patienten, zum anderen können medizinische Gründe zum Tragen<br />

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