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Kommentierung zur GOZ

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durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste<br />

zu überbrückende Spanne<br />

516 Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 515,<br />

für jede weitere zu überbrückende Spanne<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5150 und 5160<br />

Hilfe einer durch Adhäsivtechnik<br />

befestigten Brücke, für die erste zu<br />

überbrückende Spanne<br />

360 5160 Versorgung eines Lückengebisses nach<br />

der Nummer 5150, für jede weitere zu<br />

überbrückende Spanne<br />

2,3fach 94,43 €<br />

3,5fach 143,70 €<br />

360 1,0fach 20,25 €<br />

2,3fach 46,57 €<br />

3,5fach 70,87 €<br />

Eine Adhäsivbrücke (auch Marylandbrücke oder Klebebrücke) ist eine festsitzende Brücke mit einem Keramik- oder Metallgerüst, die mit<br />

einem Befestigungszement auf Kunststoffbasis an die zuvor behandelte Schmelzoberfläche der Pfeilerzähne geklebt wird.<br />

Indikationsbereich sind Einzelzahnlücken, die von in der Regel von karies- und füllungsfreien Pfeilerzähnen begrenzt sind. Im<br />

Seitenzahnbereich und im Oberkiefer-Frontzahnbereich sollten nicht mehr als ein, im Unterkieferfrontzahnbereich höchstens vier Zähne<br />

ersetzt werden.<br />

Zu beachten ist auch, dass bei den Pfeilerzähnen genügend Schmelzoberfläche für die adhäsive Befestigung vorhanden ist.<br />

Als zu überbrückende Spanne wird der Bereich zwischen zwei Pfeilerzähnen bezeichnet bzw. ein Freiendglied bezeichnet, unabhängig von<br />

der Anzahl der zu ersetzenden Zähne.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2197, 2150, 2160, 2170, 2200, 2210, 2220, 5050, 5060<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5150 und 5160<br />

Die adhäsive Befestigung ist laut Leistungsbeschreibung Bestandteil der Zielleistung und nicht gesondert nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197<br />

berechnungsfähig.<br />

Der Präparationsaufwand bei Adhäsivbrücken ist im Vergleich zu einer Kronenpräparation deutlich geringer oder im Falle der alleinigen<br />

Konditionierung des Zahnes nicht erforderlich. Die Berechnung zusätzlicher Leistungen (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5050, 5060, 2150, 2160, 2170,<br />

2200, 2210, 2220) für den Präparationsaufwand ist wegen des Zielleistungsprinzips nicht zulässig. Dafür, dass Präparationleistungen von<br />

den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5150 und 5160 umfasst sind, spricht auch der Wortlaut, da mit der Beschreibung „Versorgung eines Lückengebisses“ eine<br />

umfassende Versorgungsmaßnahme einschließlich Präparationsleistungen gemeint ist.<br />

Teilleistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5050 und 5060 sind in Verbindung mit einer Adhäsivbrücke nicht berechnungsfähig, da sie nach dem<br />

Wortlaut der <strong>GOZ</strong> nur im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 ansetzbar sind.<br />

517 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem 250 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit 250 1,0fach 14,06 €<br />

Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen<br />

individuellem Löffel bei ungünstigen<br />

und/ oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle<br />

Zahnbogen- und Kieferformen und/oder<br />

2,3fach 32,34 €<br />

Abformung <strong>zur</strong> Remontage, je Kiefer<br />

tief ansetzenden Bändern oder spezielle<br />

Abformung <strong>zur</strong> Remontage, je Kiefer<br />

3,5fach 49,21 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Bei der anatomischen Abformung (auch Situationsabformung) werden die Zähne mit den umgebenden Schleimhäuten und Bändern in Ruhe<br />

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