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Kommentierung zur GOZ

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514 Eingliederung einer provisorischen Brücke<br />

einschließlich Entfernung, je zu überbrückende<br />

Spanne oder Freiendsattel<br />

Das Wiedereingliedern derselben provisorischen<br />

Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich<br />

Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern<br />

512 bis 514 abgegolten<br />

160 5140 Provisorische Brücke im direkten<br />

Verfahren mit Abformung, je<br />

Brückenspanne oder Freiendsattel,<br />

einschließlich Entfernung<br />

Das Wiedereingliedern derselben<br />

provisorischen Brücke, gegebenenfalls<br />

auch mehrmals, einschließlich Entfernung<br />

ist mit den Gebühren nach den Nummern<br />

5120 bis 5140 abgegolten.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 5120 und 5140:<br />

Die Leistungen nach den Nummern 5120 und 5140 werden neu gefasst und auf das direkte Verfahren <strong>zur</strong> Herstellung der Provisorien<br />

abgestellt. Die Entfernung der provisorischen Brücken bzw. Brückenspannen oder Freiendsattel ist Leistungsbestandteil und nicht gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5120 und 5140<br />

Um in der Zeit zwischen Abdrucknahme und Anfertigung der endgültigen Brücke bzw. Prothese den Schutz der Zähne und die Kaufunktion<br />

zu gewährleisten, muss ein Provisorium hergestellt werden (siehe Leistungsbeschreibung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2270). Das direkte Verfahren bedeutet<br />

die Herstellung des Provisoriums in der Kavität. auf dem Zahnstumpf oder Implantatpfosten sitzungsgleich mit der Präparation. Die <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

5120 bezieht sich auf die provisorische Versorgung der Pfeilerzähne, die <strong>GOZ</strong>- Nr. 5140 beschreibt den provisorischen Ersatz der fehlenden<br />

Zähne.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 5170, BEB 1401<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5120 und 5140<br />

Nach der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5140 sind mit den Gebühren das Aufsetzen und Abnehmen der Provisorien, auch zu<br />

wiederholten Malen, abgegolten. Das gilt auch beim festen Zementieren der Provisorien. Wiederholtes Aufsetzen und Abnehmen der<br />

Provisorien sind bei der Bewertung der Leistung als kalkulatorischer Erfahrungswert berücksichtigt. Geht ein Provisorium allerdings verloren,<br />

so dass nach einer neuen Abdrucknahme ein neues Provisorium hergestellt und eingegliedert werden muss, so können die Gebühren ein<br />

weiteres Mal angesetzt werden (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 227 <strong>GOZ</strong> alt, S. 163, 190).<br />

Der Abdruck ist bei <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5120 und 5140 integraler Bestandteil der Leistung und darf nicht nach einer anderen Gebühr aus diesem<br />

Verzeichnis berechnet werden (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 5170). Da die Herstellung nach dem direkten Verfahren die Anfertigung des<br />

Provisoriums in der Kavität, auf dem Zahnstumpf oder Implantatpfosten beinhaltet, können neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260 und 2270 keine<br />

zahntechnischen Leistungen, insbesondere nach BEB 1401, berechnet werden.<br />

80 1,0fach 4,50 €<br />

2,3fach 10,35 €<br />

3,5fach 15,75 €<br />

Die neue <strong>GOZ</strong> sieht vor, dass ein Provisorium im indirekten Verfahren (im Labor hergestellt), das weniger als drei Monate getragen wird,<br />

nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5120 und 5140 zu berechnen ist (siehe 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090).<br />

515 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer 730 5150 Versorgung eines Lückengebisses mit 730 1,0fach 41,06 €<br />

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