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Kommentierung zur GOZ

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Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5100 ist berechnungsfähig, wenn das Sekundärteil einer Teleskopkrone erneuert werden muss. Erforderliche Abformungen sind<br />

Leistungsbestandteil und dürfen nicht nach anderen Positionen dieser Gebührenordnung (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050 für denselben Kiefer, 0060, 5170,<br />

5180, 5190) berechnet werden. Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops (Primärteil) ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben<br />

und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. Es empfiehlt sich die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5100 analog für die Erneuerung des Primärteils einer<br />

Teleskopkrone inklusive Abformung heranzuziehen.<br />

Mit der Leistung abgegolten sind Abformungen, Relationsbestimmung, Einprobe, sowie Eingliedern und Nachkontrolle mit ggf. Korrekturen.<br />

360 5110 Wiedereingliederung einer endgültigen<br />

Brücke nach Wiederherstellung der<br />

Funktion<br />

511 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach<br />

Wiederherstellung der Funktion<br />

Leistungsinhalt<br />

Nach einer Reparatur muss die Brücke wieder fest zementiert werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2320, 5120, 5140, 7080, 7090<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5110 ist berechnungsfähig, wenn eine endgültige Brücke nach Wiederherstellung der Funktion wiedereingegliedert wird.<br />

Eine Nebeneinanderberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5110 und 2320 für das gleiche Werkstück kommt nicht in Betracht, da beide<br />

Leistungslegenden nahezu inhalts- und bewertungsgleich sind. Das Verhältnis dieser beiden Gebührenpositionen wäre dann plausibel, wenn<br />

die Wiederherstellung eines Brückenankers im Zusammenhang mit einer Reparatur im Mund erfolgen würde. Sollte die Reparatur außerhalb<br />

des Mundes notwendig sein, ist hierfür die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5110 einschlägig, da sich in diesem Falle der Brückenanker nicht isoliert, sondern als<br />

Teil der Brücke darstellt.<br />

Vorbereitende zahnärztliche Maßnahmen, wie z. B. die Reinigung, Desinfektion, Entfernen der Zementreste, Trockenlegung,<br />

Okklusionskontrolle haben keinen selbstständigen Charakter, sondern sind gemäß § 4 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> Bestandteil der Zielleistungen nach<br />

der Nummer 5110 <strong>GOZ</strong> und mit den Gebühren für diese Leistung abgegolten.<br />

Die Entfernung bzw. Wiedereingliederung und/oder Wiederherstellung von Provisorien nach den Nrn. 5120, 5140, 7080 und 7090 <strong>GOZ</strong> ist<br />

nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5110 berechnungsfähig, weil diese Teilschritte gemäß den zu diesen Gebührenpositionen gehörenden<br />

Abrechnungsbestimmungen Leistungsbestandteil sind. Überdies bezieht sich <strong>GOZ</strong>-Nr. 5110 auf endgültige Versorgungen und nicht auf<br />

Provisorien.<br />

512 Eingliederung einer provisorischen Brücke<br />

einschließlich Entfernung, je provisorische Krone<br />

513 Eingliederung einer provisorischen Brücke<br />

einschließlich Entfernung, je provisorische Krone mit<br />

Stiftverankerung<br />

180 5120 Provisorische Brücke im direkten<br />

Verfahren mit Abformung, je Zahn oder<br />

Implantat, einschließlich Entfernung<br />

360 1,0fach 20,25 €<br />

2,3fach 46,57 €<br />

3,5fach 70,87 €<br />

240 1,0fach 13,50 €<br />

2,3fach 31,05 €<br />

3,5fach 47,24 €<br />

290 Entfällt<br />

Erläuterungen<br />

Nach der neuen <strong>GOZ</strong> ist die Leistung als unselbstständige Teilleistung der Leistung nach Nummer 5120 <strong>GOZ</strong> nicht gesondert (analog)<br />

berechnungsfähig.<br />

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