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Kommentierung zur GOZ

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<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5040<br />

Erläuterungen<br />

Die 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5080 stellt klar, dass Matrize und Patrize als ein Verbindungselement gelten.<br />

Die 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5080 klärt die bisher gebührenrechtlich umstrittene Nebeneinanderberechnung von<br />

Verbindungselementen und Teleskopkronen. Die Nebeneinanderberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5040 und 5080 wird ausgeschlossen. Im<br />

Gegenzug wurde die Punktzahl der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 deutlich erhöht (siehe hierzu Amtliche Begründung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040).<br />

In den Fällen, in denen im Rahmen einer Leistung nach der Nummer 5040 <strong>GOZ</strong> eine besonders aufwendige Versorgung mit<br />

Verbindungselementen erfolgt, die im Einzelfall zu einem gegenüber dem Durchschnitt erheblich erhöhten Zeitaufwand führt, kann dies bei<br />

der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden (siehe hierzu Amtliche Begründung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

5080).<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5080 ist berechnungsfähig für Geschiebe aller Arten, Teleskope, Riegel oder Verschraubungen, jedoch nicht für gebogene,<br />

gegossene Klammern oder für Auflagen, da diese Elemente Bestandteil der Prothesen nach den Nummern 5200 und 5210 sind.<br />

Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5080. Gleiches gilt für die<br />

direkte Verschraubung einer Mesostruktur mit dem zugehörigen Implantat (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentarbzaek.pdf,<br />

zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5080, S. 170).<br />

509 Wiederherstellung der Funktion eines<br />

Verbindungselements nach Nummer 508<br />

110 5090 Wiederherstellung der Funktion eines<br />

Verbindungselements nach der Nummer<br />

5080<br />

Leistungsinhalt<br />

Das Verbindungselement in einer Brücke oder Prothese unterliegt einer ständigen (Kau)Belastung und kann wegen Verschleiß repariert oder<br />

ersetzt werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5090 beschreibt die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 <strong>GOZ</strong>.<br />

Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5090 kann nicht im Zusammenhang mit einer Neuversorgung berechnet werden (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013,<br />

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5090, S. 171).<br />

510 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone<br />

einschließlich Abformung<br />

450 5100 Erneuern des Sekundärteils einer<br />

Teleskopkrone einschließlich Abformung<br />

Leistungsinhalt<br />

Sollte das Sekundärteil bzw. die Matritze eines Teleskopes funktionsuntüchtig sein, besteht die Möglichkeit einer Erneuerung im Labor. In<br />

der Regel ist eine Abdrucknahme notwendig, um das neue Sekundärteil optimal an das festsitzende Primärteil anzupassen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050( für denselben Kiefer), 0060, 5170, 5180, 5190<br />

110 1,0fach 6,19 €<br />

2,3fach 14,23 €<br />

3,5fach 21,65 €<br />

450 1,0fach 25,31 €<br />

2,3fach 58,21 €<br />

3,5fach 88,58 €<br />

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