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Kommentierung zur GOZ

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Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5070 ist berechnungsfähig für die Versorgung eines Lückengebisses mit einer Brücke, einer (Teil-)Prothese oder einer<br />

Stegverbindung und zwar je Brückenspanne, je Freiendbrückenglied, je Prothesenspanne, je Freiendsattel und je Stegspanne.<br />

Die Leistungsbeschreibung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 5070 wurde ergänzt. Mit der Aufnahme der „Prothesenspannen“ in den Leistungstext hat der<br />

Verordnungsgeber der üblichen Anwendungspraxis Rechnung getragen (siehe Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5070).<br />

Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013,<br />

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5070, S. 169).<br />

508 Versorgung eines Lückengebisses durch eine<br />

zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je<br />

Verbindungselement<br />

Matrize und Patrize gelten als ein<br />

Verbindungselement.<br />

230 5080 Versorgung eines Lückengebisses durch<br />

eine zusammengesetzte Brücke oder<br />

Prothese, je Verbindungselement<br />

Matrize und Patrize gelten als ein<br />

Verbindungselement.<br />

230 1,0fach 12,94 €<br />

2,3fach 29,75 €<br />

Die Leistung nach der Nummer 5080 ist<br />

neben der Leistung nach der Nummer<br />

5040 nicht berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 5080:<br />

Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5040 und 5080 wird ausgeschlossen. In den Fällen, in denen im<br />

Rahmen einer Leistung nach der Nummer 5040 eine besonders aufwendige Versorgung mit Verbindungselementen erfolgt, die im Einzelfall<br />

zu einem gegenüber dem Durchschnitt erheblich erhöhten Zeitaufwand führt, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des<br />

Gebührenrahmens berücksichtigt werden.<br />

Leistungsinhalt<br />

Der Indikationsbereich für zusammengesetzte bzw. geteilte Brücken liegt bei stark disparallelen Pfeilerzähnen und bei unterschiedlicher<br />

Pfeilerbeweglichkeit z. B. bei großen Brücken im Unterkiefer oder Hybridbrücken.<br />

3,5fach 45,27 €<br />

Beim Beschleifen der Pfeilerzähne ist darauf zu achten, dass eine gemeinsame Einschubrichtung entsteht. Wenn die Zähne stark disparallel<br />

zueinander stehen, besteht beim Beschleifen die Gefahr, dass die Pulpahöhle eröffnet wird. Eine geteilte Brücke ermöglicht es, die<br />

Pfeilerzähne unabhängig voneinander zu beschleifen, die geteilte Stelle in der Brücke gleicht die Divergenz der Pfeiler aus. Sie besteht z. B.<br />

aus einem Geschiebe, das in der Herstellung den Teleskopkronen gleicht. Auch hier werde die beiden zueinander passenden Teile als<br />

Patritze und Matritze bezeichnet.<br />

Bei großen starren Brücken im Unterkiefer besteht die Gefahr, dass es zu einer Lockerung des distalen Brückenpfeilers kommt, da der<br />

Unterkiefer einer elastischen Deformation unterliegt.<br />

Eine Hybridbrücke stützt sich sowohl auf Implantaten als auch auf natürlichen Zähnen ab. Da auch hier die Pfeiler unterschiedlichen<br />

Beweglichkeiten unterliegen, kann eine geteilte Brücke zum Ausgleich indiziert sein.<br />

Als Verbindungselemente kommen Geschiebe aller Arten, Teleskope, Riegel oder Verschraubungen in Frage.<br />

Ausschlusskatalog<br />

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