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Kommentierung zur GOZ

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Wenn im Falle von natürlichen Zähnen nach der Präparation weitere Schritte, wie z. B. die Abdrucknahme, erfolgt sind, ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 5060<br />

einschlägig. Bei Implantaten müssen die Leistungen über die Abdrucknahme hinausgehen, dies ist z. B. nach erfolgter Einprobe der Fall.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080, 7090<br />

Erläuterungen<br />

In Ausnahmefällen kann die Zahnsanierung aus unvorhersehbaren Gründen nicht beendet werden. Nach der Abrechnungsbestimmung zu<br />

den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5050 und 5060 sind die Leistungen nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die<br />

Behandlung fortzusetzen (z. B. Tod des Zahnarztes oder Patienten, Wechsel des Zahnarztes) oder eine Fortsetzung aus medizinischen<br />

Gründen nicht indiziert war. Die Abrechnungsbestimmung ist neu, der Verordnungsgeber hat damit bewusst eine Klarstellung gegenüber der<br />

umstrittenen Rechtslage unter Geltung der alten <strong>GOZ</strong> vorgenommen.<br />

Neben den Gebührenpositionen für Langzeitprovisorien (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 und 7090) werden in der Praxis teilweise zusätzlich die Leistungen<br />

nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5050 bzw. 5060 berechnet. Dies steht im Widerspruch zu der eindeutigen 3. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

7090 und ist daher unzulässig. Die Leistungsbeschreibung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7080 umfasst bereits die Vorpräparation und kann nicht ein zweites<br />

Mal mit den Gebührennummern 5050 und 5060 berechnet werden (unzulässige Doppelberechnung).<br />

Bei der Entscheidung, ob <strong>GOZ</strong>-Nr. 5050 oder 5060 zu berechnen ist, gilt die Reihenfolge der Arbeitsschritte in der 2. Abrechnungsbestimmung<br />

nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040. Wenn beispielweise beim Implantat die Relationsbestimmung nach der Abdrucknahme erfolgt, weil dies aus<br />

fachlicher Sicht angezeigt ist, ist es nicht zulässig <strong>GOZ</strong>-Nr. 5060 anstatt 5050 zu berechnen, da in der 2. Abrechnungsbestimmung nach<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 die Relationsbestimmung eindeutig vor der Abdrucknahme genannt ist.<br />

507 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke<br />

oder Prothese: Verbindung von Kronen und<br />

Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je<br />

zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel<br />

400 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch<br />

eine Brücke oder Prothese: Verbindung<br />

von Kronen oder Einlagefüllungen durch<br />

Brückenglieder, Prothesenspannen oder<br />

Stege, je zu überbrückende Spanne oder<br />

Freiendsattel<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 5070:<br />

Die Ergänzung der Leistungsbeschreibung nach der Nummer 5070 mit „Prothesenspannen“ beschreibt die übliche Anwendungspraxis.<br />

Leistungsinhalt<br />

Eine klassische Brücke besteht aus den Kronen, die die Brückenpfeiler ummanteln und das Brückenzwischenglied, das die fehlenden Zähne<br />

ersetzt und die Pfeilerkronen verbindet.<br />

Wenn ein endständiger Zahn ersetzt werden soll, wirken die angrenzenden Zähne als Brückenpfeiler. Die Dimension des zu ersetzenden<br />

Zahnes wird auf eine Prämolarenbreite reduziert, damit die Hebelwirkung, die bei der Belastung der Brücke entsteht, minimiert wird. Diese<br />

Art von Brücke bezeichnet man als Freiendbrücke.<br />

Bei kombiniert herausnehmbarem Zahnersatz wird der zu ersetzende Bereich zwischen den Pfeilerzähnen als Prothesenspanne bezeichnet,<br />

unabhängig davon, wie viele Zähne ersetzt werden. Der zu ersetzende endständige Bereich wird als Freiendsattel bezeichnet.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

400 1,0fach 22,50 €<br />

2,3fach 51,74 €<br />

3,5fach 78,74 €<br />

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