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Kommentierung zur GOZ

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zahntechnischen Ausführung.<br />

Ausweislich der Amtlichen Begründung wurde die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040<br />

präzisiert. Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000,<br />

5030 oder 5040 <strong>zur</strong> Verfügung. Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur<br />

dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop)<br />

plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem<br />

Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.<br />

Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone als Brücken- oder Prothesenanker ist unabhängig von einer eventuellen Präparation des<br />

Implantats oder Implantataufbaus und unabhängig von der Art der Präparation immer mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 5000 zu berechnen. (vgl. Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5000,<br />

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 158).<br />

Teilleistungen nach den Nummern 500<br />

Teilleistungen nach den Nummern 5000<br />

bis 504:<br />

505 Enden die Leistungen mit der<br />

Präparation der Brückenpfeiler, so ist<br />

die Hälfte der jeweiligen Gebühr<br />

berechnungsfähig<br />

506 Sind darüber hinaus weitere<br />

Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel<br />

der jeweiligen Gebühr<br />

berechnungsfähig<br />

bis 5040:<br />

5050 Enden die Leistungen mit der Präparation<br />

der Brückenpfeiler oder Prothesenanker<br />

mit Verbindungselementen oder der<br />

Abdrucknahme beim Implantat, so ist die<br />

Hälfte der jeweiligen Gebühr<br />

berechnungsfähig.<br />

5060 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen<br />

erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen<br />

Gebühr berechnungsfähig.<br />

Die Leistungen nach den Nummern 5050<br />

oder 5060 sind nur berechnungsfähig,<br />

wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer<br />

unmöglich war, die Behandlung<br />

fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus<br />

medizinischen Gründen nicht indiziert<br />

war.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 5050 und 5060:<br />

Die Leistungsbeschreibung der Nr. 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird<br />

klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern 5050 und 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf<br />

Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5050 und 5060<br />

manuell ermitteln<br />

manuell ermitteln<br />

Voraussetzung für die Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5050 im Falle von natürlichen Zähnen, die als Brückenpfeiler oder Prothesenanker<br />

fungieren, ist die Durchführung der Präparation. Bei Implantaten muss die Abdrucknahme mit den Abdruckpfosten erfolgt sein, da hier die<br />

Präparation beim Patienten entfällt.<br />

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