Kommentierung zur GOZ
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<strong>GOZ</strong> 1988. An dieser Systematik hat der Verordnungsgeber durch die <strong>GOZ</strong>-Novelle 2012 keine Veränderung vorgenommen (vgl. Meurer,<br />
Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 500 bis 504, <strong>GOZ</strong> alt, S. 186).<br />
Einlagefüllungen, die als Brückenanker dienen, sind nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2160, 2170, sondern nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5010 zu berechnen.<br />
Als Prothesenanker gelten Kronen oder Wurzelkappen, die ein Verbindungselement nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5080 aufweisen (z. B. Geschiebe, Riegel,<br />
Steg etc.). Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente<br />
tragen, werden nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 berechnet (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den<br />
(Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
5000 bis 5030, 5070, S. 158, 160, 161, 163, 169).<br />
Durch die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 sind nach der 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 folgende zahnärztliche Leistungen<br />
abgegolten:<br />
- Präparieren des Zahnes oder Implantats<br />
- Relationsbestimmung<br />
- Abformungen<br />
- Einproben<br />
- provisorisches Eingliedern<br />
- festes Einfügen der Krone oder Einlagefüllung, der Teilkrone o. ä.<br />
- Nachkontrolle und Korrekturen<br />
Diese Maßnahmen dürfen nicht zusätzlich zu den Kronenleistungen berechnet werden.<br />
In dieser Abrechnungsbestimmung sind nur die wesentlichen Schritte als Bestandteile der Versorgung des Zahnes genannt. Abgegolten sind<br />
aber z. B. auch Unterfüllungen, provisorisches und endgültiges Zementieren, Abformungen jeder Art mit Ausnahme der tatsächlich<br />
entstandenen Kosten für das Material der verwendeten Abdrücke, Einschleifen, (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu<br />
Nr. 222 <strong>GOZ</strong> alt, S. 161, 187).<br />
Relationsbestimmungsmaßnahmen jeglicher Art (<strong>GOZ</strong>-Nr. 8010) sind gemäß der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 mit den<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 abgegolten.<br />
Die 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 klärt die bisher gebührenrechtlich umstrittene Nebeneinanderberechnung von<br />
Verbindungselementen und Teleskopkronen. Die Nebeneinanderberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5040 und 5080 wird ausgeschlossen. Im<br />
Gegenzug wurde die Punktzahl der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 deutlich erhöht (siehe hierzu Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040).<br />
Durch die neu hinzugekommenen Abrechnungsbestimmungen nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 werden außerdem folgende Sachverhalte geregelt:<br />
- Die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.<br />
- Zu den Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder<br />
Ausführung.<br />
- Die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.<br />
- Zu den Kronen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder<br />
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