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Kommentierung zur GOZ

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<strong>GOZ</strong> 1988. An dieser Systematik hat der Verordnungsgeber durch die <strong>GOZ</strong>-Novelle 2012 keine Veränderung vorgenommen (vgl. Meurer,<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 500 bis 504, <strong>GOZ</strong> alt, S. 186).<br />

Einlagefüllungen, die als Brückenanker dienen, sind nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2160, 2170, sondern nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5010 zu berechnen.<br />

Als Prothesenanker gelten Kronen oder Wurzelkappen, die ein Verbindungselement nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5080 aufweisen (z. B. Geschiebe, Riegel,<br />

Steg etc.). Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente<br />

tragen, werden nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 berechnet (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den<br />

(Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

5000 bis 5030, 5070, S. 158, 160, 161, 163, 169).<br />

Durch die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 sind nach der 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 folgende zahnärztliche Leistungen<br />

abgegolten:<br />

- Präparieren des Zahnes oder Implantats<br />

- Relationsbestimmung<br />

- Abformungen<br />

- Einproben<br />

- provisorisches Eingliedern<br />

- festes Einfügen der Krone oder Einlagefüllung, der Teilkrone o. ä.<br />

- Nachkontrolle und Korrekturen<br />

Diese Maßnahmen dürfen nicht zusätzlich zu den Kronenleistungen berechnet werden.<br />

In dieser Abrechnungsbestimmung sind nur die wesentlichen Schritte als Bestandteile der Versorgung des Zahnes genannt. Abgegolten sind<br />

aber z. B. auch Unterfüllungen, provisorisches und endgültiges Zementieren, Abformungen jeder Art mit Ausnahme der tatsächlich<br />

entstandenen Kosten für das Material der verwendeten Abdrücke, Einschleifen, (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu<br />

Nr. 222 <strong>GOZ</strong> alt, S. 161, 187).<br />

Relationsbestimmungsmaßnahmen jeglicher Art (<strong>GOZ</strong>-Nr. 8010) sind gemäß der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 mit den<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 abgegolten.<br />

Die 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 klärt die bisher gebührenrechtlich umstrittene Nebeneinanderberechnung von<br />

Verbindungselementen und Teleskopkronen. Die Nebeneinanderberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5040 und 5080 wird ausgeschlossen. Im<br />

Gegenzug wurde die Punktzahl der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 deutlich erhöht (siehe hierzu Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040).<br />

Durch die neu hinzugekommenen Abrechnungsbestimmungen nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040 werden außerdem folgende Sachverhalte geregelt:<br />

- Die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.<br />

- Zu den Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder<br />

Ausführung.<br />

- Die Leistungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.<br />

- Zu den Kronen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder<br />

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