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Kommentierung zur GOZ

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Der Zustand der Pfeilerzähne und die übrige Gebisssituation entscheiden darüber, mit welcher Art von Krone ein Pfeilerzahn versorgt wird.<br />

Die Indikationen für Kronen und Teilkronen sind in der Leistungsbeschreibung zu den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 beschrieben.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5030<br />

Die Wurzelkappe ist die kappenartige Überkronung einer Zahnwurzel. Sie kann entweder mit dem Stift in einem Stück gegossen sein oder<br />

an einen konfektionierten Wurzelstift angegossen werden. Sie wird oft als Träger für ein Verbindungselement wie z. B. einen Kugelkopfanker<br />

oder einen Steg verwendet.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5040<br />

Eine Teleskopkrone ist eine Doppelkrone. Sie ist Teil eines herausnehmbaren kombinierten Zahnersatzes und soll die Ankerzähne und das<br />

Restgebiss auf eine möglichst physiologische Art belasten. Die innere Krone wird als Patritze, die äußere Krone als Matritze bezeichnet. Die<br />

Patritze wird fest auf den Zahn in gewohnter Weise zementiert. Die Matritze ist abnehmbar und in den herausnehmbaren Zahnersatz<br />

eingebettet. Der Halt zwischen Patritze und Matritze entsteht durch den Friktionseffekt, der durch parallel gefräste Wände der Doppelkrone<br />

erreicht wird.<br />

Bei einer Konuskrone wird die Patritze nicht parallel, sondern rundherum in einem definierten Winkel (6-8°) gefräst, den gleichen Winkel hat<br />

die Matritze von innen. In Verbindung mit einem 0,1 mm breiten Spalt zwischen den beiden Kronen soll ein Verkeilungseffekt entstehen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220, 8010: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5080: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 5040<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 5000 bis 5040 beschreiben die Versorgung der Zähne mit<br />

- Vollkronen (unterschiedliche Präparationsarten),<br />

- Teilkronen mit Retentionsrillen, -kasten oder Pinledges,<br />

- Einlagefüllungen,<br />

- Wurzelkappen mit Stift,<br />

- Teleskop- oder Konuskronen<br />

im Zusammenhang mit der Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch Brücken(n) oder Prothesen.<br />

Als Brückenanker werden alle Kronen, Teilkronen etc. bezeichnet, auf denen der Zahnersatz – die Brücke oder Prothese – verankert<br />

(„verblockt“) ist. Es werden also auch die Kronen als Brückenanker bezeichnet, die nicht unmittelbar an die Lücken bzw. Brückenzwischenbzw.<br />

Freiendglieder angrenzen. Eine Berechnung nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 (Einzelzahnversorgung) ist daher nicht möglich. (vgl.<br />

Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 500 bis 504, <strong>GOZ</strong> alt, S. 186). Verblockte oder verbundene Kronen haben in<br />

solchen Fällen keine eigenständige Funktion, sondern dienen der Funktion der Brücke.<br />

Eine Unterscheidung zwischen Ankerkronen, Schutzkronen und Ersatzkronen, die eine unterschiedliche Abrechnung nach den Nummern<br />

5000 ff. oder 2200 ff. <strong>GOZ</strong> rechtfertigen soll, findet in der <strong>GOZ</strong> keine Stütze; sie widerspricht insbesondere der Systematik der <strong>GOZ</strong>. Dies<br />

ergibt sich auch aus der Allgemeinen Begründung des Verordnungsgebers für die Neuordnung der prothetischen Leistung bei Erlass der<br />

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