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Kommentierung zur GOZ

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Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 0050 und 0060<br />

In Nr. 005 <strong>GOZ</strong>-alt lautete die Leistungslegende „Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung,…“, jetzt heißt es<br />

in <strong>GOZ</strong>-Nr. 0050 „Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, …“ Wird also neben der Abformung eines Kiefers<br />

eine Teilabformung des Gegenkiefers durchgeführt, kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 0050 zweimal berechnet werden.<br />

Abformungspositionen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0065, 5170), die demselben Zweck dienen, sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Gemäß der<br />

ersten Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0065 schließen sich opto-elektronische Abformungen und konventionelle Abformungen<br />

gegenseitig aus. Ausgeschlossen ist zudem die Nebeneinanderberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050 und 0060, es sei denn diese wird in der<br />

Rechnung begründet (siehe Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-NR. 0060).<br />

0065 Optisch-elektronische Abformung<br />

einschließlich vorbereitender Maßnahmen,<br />

einfache digitale Bissregistrierung und<br />

Archivierung, je Kieferhälfte oder<br />

Frontzahnbereich<br />

80 1,0fach<br />

2,3fach<br />

4,50€<br />

10,35€<br />

Neben der Leistung nach der Nummer 0065<br />

sind konventionelle Abformungen nach<br />

diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe<br />

Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich<br />

nicht berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 0065:<br />

Die Leistung nach der Nummer 0065 bildet die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einer<br />

einfachen digitalen Bissregistrierung sowie der Archivierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ab. Neben der Leistung nach der<br />

Nummer 0065 kann in derselben Sitzung für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich keine andere im Gebührenverzeichnis<br />

beschriebene konventionelle Abformung berechnet werden.<br />

Leistungsinhalt<br />

Bei der optisch-elektronischen Abformung werden die zugänglichen Bereiche des Kiefers mittels optischer Verfahren (z. B. mittels Kamera<br />

oder Scanner) im Rahmen der CAD/CAM Techniken abgetastet und digitalisiert dargestellt. Aus mehreren Einzelmessungen, auch aus<br />

verschiedenen Aufnahmewinkeln, werden die Raumkoordinaten zu einem kompletten Modellsatz zusammengefügt. Präparation,<br />

Nachbarzähne, Antagonisten, Gegenbiss und die habituelle Interkuspidation (maximaler Vielpunktkontakt) werden zu dreidimensionalen<br />

Modellen gerechnet, die exakt die anatomische Situation darstellen. Im CAD/CAM-Prozess dienen die virtuellen Modelle als Grundlage für<br />

die Konstruktion der Restauration auf dem Bildschirm und für das Formschleifen der Versorgung aus Keramik, Kunststoff oder Metall.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 5170 (für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich)<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebühr für optisch-elektronische Abformung wurde neu in die <strong>GOZ</strong> aufgenommen und bildet den wissenschaftlichen Fortschritt im<br />

Bereich der CAD/CAM Restaurationen ab. Mit der Einführung lichtoptischer Scans <strong>zur</strong> intraoralen Abformung wird die Prozesskette für<br />

CAD/CAM angefertigten Zahnersatz von der Präparation bis <strong>zur</strong> Eingliederung vollständig digitalisiert.<br />

3,5fach 15,75€<br />

Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechnungsfähig. Bei sitzungsgleicher Abformung beider Kiefer ist sie also maximal<br />

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