Kommentierung zur GOZ
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Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3290, 3300, 3310, GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007<br />
Erläuterungen<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 regelt die Nachbehandlung im Anschluss an die im Abschnitt E aufgeführten parodontalchirurgischen Maßnahmen. Alle im<br />
Einzelfall erforderlichen Maßnahmen an einem Zahn sind mit dem einmaligen Ansatz der Gebühr abgegolten. Die Nummern 4050 bis 4080<br />
<strong>GOZ</strong> dürfen statt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 nicht verwendet werden. Ebenso wenig sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3290 bis 3310 oder chirurgische Positionen<br />
der GOÄ statt oder neben einer parodontologischen Nachbehandlung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 berechnungsfähig, da <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 die<br />
speziellere Gebühr gegenüber den allgemeineren zahnärztlichen oder ärztlichen chirurgischen Positionen ist (vgl. Meurer, Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 415 <strong>GOZ</strong> alt, S. 184).<br />
Wird die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 im Zusammenhang mit einer parodontalchirurgischen Maßnahme in einer späteren Sitzung erbracht, ist sie neben<br />
der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 nicht berechnungsfähig, da sich eine zunächst durchzuführende Kontrolle als Bestandteil der umfassenderen Leistung<br />
nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 darstellt (vgl. Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290).<br />
In keinem Fall sind die GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007 zusätzlich oder anstelle der einschlägigen Gebührennummern aus der <strong>GOZ</strong> für die<br />
Inspektion und Versorgung der Wunde nach einem parodontalchirurgischen Eingriff berechnungsfähig. Hierfür steht die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 <strong>zur</strong><br />
Verfügung, so dass ein Abgriff aus der GOÄ unzulässig ist (vgl. § 6 Absatz 2).<br />
-zum Inhaltsverzeichnis-<br />
Abschnitt F – Prothetische Leistungen<br />
Nr. 5000, 5010, 5020, 5030, 5040, 5050, 5060, 5070, 5080, 5090, 5100, 5110, 5120, 5140, 5150, 5160, 5170, 5180, 5190, 5200,<br />
5210, 5220, 5230, 5240, 5250, 5260, 5270, 5280, 5290, 5300, 5310, 5320, 5330, 5340<br />
Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />
500 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke 820 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch 1016 1,0fach 57,14 €<br />
oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als<br />
eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn<br />
Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone<br />
oder Implantat als Brücken- oder<br />
2,3fach 131,43 €<br />
(Tangentialpräparation)<br />
Prothesenanker mit einer Vollkrone<br />
(Tangentialpräparation)<br />
3,5fach 200,00 €<br />
501 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke<br />
oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder<br />
Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und<br />
Stufenpräparation) oder Einlagefüllung<br />
502 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke<br />
oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder<br />
1100 5010 Versorgung eines Lückengebisses durch<br />
eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn<br />
als Brücken- oder Prothesenanker mit<br />
einer Vollkrone (Hohlkehl- und<br />
Stufenpräparation) oder Einlagefüllung<br />
1300 5020 Versorgung eines Lückengebisses durch<br />
eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn<br />
1483 1,0fach 83,41 €<br />
2,3fach 191,84 €<br />
3,5fach 291,92 €<br />
1997 1,0fach 112,32 €<br />
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