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Kommentierung zur GOZ

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Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3290, 3300, 3310, GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 regelt die Nachbehandlung im Anschluss an die im Abschnitt E aufgeführten parodontalchirurgischen Maßnahmen. Alle im<br />

Einzelfall erforderlichen Maßnahmen an einem Zahn sind mit dem einmaligen Ansatz der Gebühr abgegolten. Die Nummern 4050 bis 4080<br />

<strong>GOZ</strong> dürfen statt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 nicht verwendet werden. Ebenso wenig sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3290 bis 3310 oder chirurgische Positionen<br />

der GOÄ statt oder neben einer parodontologischen Nachbehandlung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 berechnungsfähig, da <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 die<br />

speziellere Gebühr gegenüber den allgemeineren zahnärztlichen oder ärztlichen chirurgischen Positionen ist (vgl. Meurer, Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 415 <strong>GOZ</strong> alt, S. 184).<br />

Wird die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 im Zusammenhang mit einer parodontalchirurgischen Maßnahme in einer späteren Sitzung erbracht, ist sie neben<br />

der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 nicht berechnungsfähig, da sich eine zunächst durchzuführende Kontrolle als Bestandteil der umfassenderen Leistung<br />

nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 darstellt (vgl. Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290).<br />

In keinem Fall sind die GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007 zusätzlich oder anstelle der einschlägigen Gebührennummern aus der <strong>GOZ</strong> für die<br />

Inspektion und Versorgung der Wunde nach einem parodontalchirurgischen Eingriff berechnungsfähig. Hierfür steht die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 <strong>zur</strong><br />

Verfügung, so dass ein Abgriff aus der GOÄ unzulässig ist (vgl. § 6 Absatz 2).<br />

-zum Inhaltsverzeichnis-<br />

Abschnitt F – Prothetische Leistungen<br />

Nr. 5000, 5010, 5020, 5030, 5040, 5050, 5060, 5070, 5080, 5090, 5100, 5110, 5120, 5140, 5150, 5160, 5170, 5180, 5190, 5200,<br />

5210, 5220, 5230, 5240, 5250, 5260, 5270, 5280, 5290, 5300, 5310, 5320, 5330, 5340<br />

Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />

500 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke 820 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch 1016 1,0fach 57,14 €<br />

oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als<br />

eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn<br />

Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone<br />

oder Implantat als Brücken- oder<br />

2,3fach 131,43 €<br />

(Tangentialpräparation)<br />

Prothesenanker mit einer Vollkrone<br />

(Tangentialpräparation)<br />

3,5fach 200,00 €<br />

501 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke<br />

oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder<br />

Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und<br />

Stufenpräparation) oder Einlagefüllung<br />

502 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke<br />

oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder<br />

1100 5010 Versorgung eines Lückengebisses durch<br />

eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn<br />

als Brücken- oder Prothesenanker mit<br />

einer Vollkrone (Hohlkehl- und<br />

Stufenpräparation) oder Einlagefüllung<br />

1300 5020 Versorgung eines Lückengebisses durch<br />

eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn<br />

1483 1,0fach 83,41 €<br />

2,3fach 191,84 €<br />

3,5fach 291,92 €<br />

1997 1,0fach 112,32 €<br />

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