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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Eine Membran kommt bei knochenaufbauenden Maßnahmen und bei der Förderung der Gewebsneubildung von vorgeschädigten<br />

Parodontien zum Einsatz. Sie soll gewährleiten, dass sich die Strukturen des Zahnhalteapparates ungehindert neu bilden können. Die<br />

Membran ist notwendig, da sich Zement, Wurzelhaut und Knochen sehr viel langsamer neu bilden als Zahnfleisch. Sie dient als Barriere und<br />

soll unerwünschtes Epithelwachstum verhindern. Diese Methode wird auch als gesteuerte Geweberegeneration (GTR) oder,als gesteuerte<br />

Knochenregeneration (GBR) bezeichnet. Biologische Membranen sind resorbierbar. Nicht resorbierbare Membranen müssen nach der<br />

erwünschten Heilung wieder operativ entfernt werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9120, 9130, 9140, 9150; GOÄ-Nr. 2697<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 umfasst die Verwendung einer resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Membran <strong>zur</strong> Behandlung von<br />

Knochendefekten. Mit der Maßnahme ist das Anpassen und die Formung der Membran sowie deren Auflagerung und ggf. Befestigung<br />

(Fixierung) auf dem Knochendefekt abgegolten (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138, S. 156).<br />

Eine zusätzliche Berechnung für das Fixieren (z. B. GOÄ-Nr. 2697) scheidet daher aus.<br />

Laut der Amtlichen Begründung zu den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4110 und 4138 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 kombinierbar. Die GOÄ-Nr. 2442<br />

ist nicht anstelle der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 berechnungsfähig.<br />

Als zusätzliche Berechnung im Rahmen der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 <strong>zur</strong> Versorgung der Entnahmestelle scheidet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 jedoch aus, weil<br />

sie sich als integraler Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9140 darstellt.<br />

Im Zusammenhang mit augmentativen Maßnahmen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 9100, 9120, 9130, 9150) stellt sich die Verwendung einer Membran<br />

regelmäßig als integraler Bestandteil der entsprechenden Leistungen dar. Eine zusätzliche Berechnung ist daher ausgeschlossen.<br />

Das Entfernen einer nicht resorbierbaren Membran ist nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9160 zu berechnen.<br />

414 Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats 90 Entfällt<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 414 ist entfallen. Die Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats ist nunmehr in der neuen <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 abgebildet und<br />

detailliert beschrieben. Neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 ist gleichzeitig eine neue Gebühr – <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 – für die Gewinnung und Transplantation<br />

von Bindegewebe entstanden. Mit dieser Differenzierung ist es in der neuen <strong>GOZ</strong> möglich, Schleimhauttransplantate von den aufwendigen<br />

Bindegewebstransplantaten gebührenrechtlich abzugrenzen.<br />

415 Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen<br />

Maßnahmen nach den Nummern 407 bis 414, je Zahn<br />

6,4 4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach<br />

parodontalchirurgischen Maßnahmen<br />

nach den Nummern 407 bis 414, je Zahn,<br />

Implantat oder Parodontium<br />

Leistungsinhalt<br />

Eine Kontrolle bzw. Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen dient der Inspektion der gesäuberten Parodontien nach<br />

dem chirurgischen Eingriff. Es wird der Zustand der Gingiva beurteilt und je nach Ergebnis der Inspektion Nachbehandlungsmaßnahmen<br />

durchgeführt, wie z. B. desinfizierende Spülungen, Tamponaden, Lokalapplikation von Medikamenten.<br />

7 1,0fach 0,39 €<br />

2,3fach 0,91 €<br />

3,5fach 1,38 €<br />

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