Kommentierung zur GOZ
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gesondert berechnet werden. Laut Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 gehört die notwendige Versorgung der Entnahmestelle zum<br />
Leistungsinhalt dieser Gebührenposition, daher scheidet eine zusätzliche Abrechnung weiterer plastischer Maßnahmen als<br />
Wundverschluss aus (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3100, 3240, 4120, 4130, 4133; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2386, 2675, 2676, 2677).<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0520.<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 4136<br />
Die Leistung beschreibt verschiedene Maßnahmen bzw. chirurgische Eingriffe, bei denen Knochen (z. B. Alveolarknochen, periimplantärer<br />
Knochen etc.) im Sinne einer Osteoplastik modelliert und rekonstruiert wird. Beispielhaft aufgeführt sind die Verlängerung der klinischen<br />
Krone und die Tunnelierung. Durch den Zusatz „oder Ähnliches“ ist die Gebühr auch für andere vergleichbare osteoplastische Eingriffe<br />
geöffnet, sofern sie nicht Teil einer anderen umfassenderen Leistung sind. So stellt sich beispielsweise die Formung des Knochens im<br />
Zusammenhang mit einer Lappenoperation regelmäßig als integraler Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090 und 4100 dar.<br />
Eine Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136 ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine osteoplastische Leistung handelt, die an einer<br />
anderen Stelle der <strong>GOZ</strong> modifizierter beschrieben ist, wie z. B. die Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong> Formung des Prothesenlagers<br />
(<strong>GOZ</strong>-Nr. 3230) und das Glätten von Knochen bei Wundrevision (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3310).<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136 darf nicht im Zusammenhang mit dem Freilegen eines retinierten Zahnes im Sinne einer Kronenverlängerung berechnet<br />
werden, weil diese Maßnahme Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3260 ist.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136 ist „je Zahn, je Parodontium oder je Implantat“ berechnungsfähig.<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt E zu<br />
berücksichtigen.<br />
4138 Verwendung einer Membran <strong>zur</strong><br />
220 1,0fach 12,37 €<br />
Behandlung eines Knochendefektes<br />
2,3fach 28,46 €<br />
einschließllich Fixierung, je Zahn, je<br />
Implantat<br />
3,5fach 43,31 €<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 4138:<br />
Die Leistung nach der Nummer 4138 umfasst die Verwendung einer Membran <strong>zur</strong> Behandlung von Knochendefekten einschließlich der<br />
Fixierung der Membran. Diese Leistung kann ggf. mit dem Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mittels Knochen-,<br />
Knochenersatzmaterial oder regenerativ wirkenden Substanzen nach der Nummer 4110 kombiniert werden.<br />
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