27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gesondert berechnet werden. Laut Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 gehört die notwendige Versorgung der Entnahmestelle zum<br />

Leistungsinhalt dieser Gebührenposition, daher scheidet eine zusätzliche Abrechnung weiterer plastischer Maßnahmen als<br />

Wundverschluss aus (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3100, 3240, 4120, 4130, 4133; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2386, 2675, 2676, 2677).<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0520.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 4136<br />

Die Leistung beschreibt verschiedene Maßnahmen bzw. chirurgische Eingriffe, bei denen Knochen (z. B. Alveolarknochen, periimplantärer<br />

Knochen etc.) im Sinne einer Osteoplastik modelliert und rekonstruiert wird. Beispielhaft aufgeführt sind die Verlängerung der klinischen<br />

Krone und die Tunnelierung. Durch den Zusatz „oder Ähnliches“ ist die Gebühr auch für andere vergleichbare osteoplastische Eingriffe<br />

geöffnet, sofern sie nicht Teil einer anderen umfassenderen Leistung sind. So stellt sich beispielsweise die Formung des Knochens im<br />

Zusammenhang mit einer Lappenoperation regelmäßig als integraler Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090 und 4100 dar.<br />

Eine Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136 ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine osteoplastische Leistung handelt, die an einer<br />

anderen Stelle der <strong>GOZ</strong> modifizierter beschrieben ist, wie z. B. die Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong> Formung des Prothesenlagers<br />

(<strong>GOZ</strong>-Nr. 3230) und das Glätten von Knochen bei Wundrevision (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3310).<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136 darf nicht im Zusammenhang mit dem Freilegen eines retinierten Zahnes im Sinne einer Kronenverlängerung berechnet<br />

werden, weil diese Maßnahme Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3260 ist.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136 ist „je Zahn, je Parodontium oder je Implantat“ berechnungsfähig.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt E zu<br />

berücksichtigen.<br />

4138 Verwendung einer Membran <strong>zur</strong><br />

220 1,0fach 12,37 €<br />

Behandlung eines Knochendefektes<br />

2,3fach 28,46 €<br />

einschließllich Fixierung, je Zahn, je<br />

Implantat<br />

3,5fach 43,31 €<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 4138:<br />

Die Leistung nach der Nummer 4138 umfasst die Verwendung einer Membran <strong>zur</strong> Behandlung von Knochendefekten einschließlich der<br />

Fixierung der Membran. Diese Leistung kann ggf. mit dem Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mittels Knochen-,<br />

Knochenersatzmaterial oder regenerativ wirkenden Substanzen nach der Nummer 4110 kombiniert werden.<br />

135

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!