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Kommentierung zur GOZ

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Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden. Laut Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 gehört die notwendige Versorgung der Entnahmestelle zum<br />

Leistungsinhalt dieser Gebührenposition, daher scheidet eine zusätzliche Abrechnung weiterer plastischer Maßnahmen als<br />

Wundverschluss aus (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3100, 3240, 4120, 4130, 4133; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2386, 2675, 2676, 2677).<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 4133<br />

Mit der Gebührennummer sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

- Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe<br />

- Versorgung der Entnahmestelle<br />

- Schaffung des Transplantatbettes<br />

- Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/gozkommentar-bzaek.pdf,<br />

zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133, S. 154).<br />

Die Gebührennummer ist „je Zahnzwischenraum“ berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der Transplantate. Die Transplantation<br />

von Bindegewebe in einen zahnlosen Bereich ist analog zu berechnen (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentarbzaek.pdf,<br />

zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133, S. 154).<br />

Die GOÄ-Nr. 2386 (Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung)<br />

kann nicht neben oder anstelle der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 berechnet werden, da mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 eine originäre Position aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong><br />

Verfügung steht (§ 6 Abs. 2).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070 und 4080 gesondert berechnet werden.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

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