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Kommentierung zur GOZ

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entfernt. Im Anschluss erfolgt dann der Abtrag des den Zahn umgebenden Alveolarknochens bis die gewünschte Länge der Zahnkrone<br />

erreicht ist. Eine Tunnelierung ist die chirurgische Freilegung der Bi- bzw. Trifurkation (Trennstelle der Wurzeln) bei parodontal<br />

vorgeschädigten Zähnen mit dem Ziel, eine verbesserte Mundhygienesituation zu schaffen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050<br />

GOÄ-Nr. 2386: nicht anstelle oder neben <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 4080: nicht ortsgleich mit <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130, 4133<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3230, 3310, 3260, 4090, 4100: nicht ortsgleich neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2030, 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des<br />

Wundverschlusses (siehe für <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136 auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt E)<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 4130<br />

Mit der Gebührennummer sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

- Gewinnung und Transplantation von Gingiva oder anderer Mundschleimhaut<br />

- Versorgung der Entnahmestelle<br />

- Schaffung des Transplantatbettes<br />

- Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/gozkommentar-bzaek.pdf,<br />

zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130, S. 153)<br />

Unabhängig von der tatsächlichen Größe des Transplantats ist die Gebührennummer „je Transplantat“ berechnungsfähig.<br />

Die GOÄ-Nr. 2386 (Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung)<br />

kann nicht neben oder anstelle der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 berechnet werden, da mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 eine originäre Position aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong><br />

Verfügung steht (§ 6 Abs. 2).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070 und 4080 gesondert berechnet werden.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 ist auch mehrfach berechnungsfähig, wenn<br />

- die Schleimhauttransplantate aus zwei Spenderregionen gewonnen und an einen Zielort transplantiert werden<br />

- mehrere Schleimhauttransplantate aus einer Spenderregion gewonnen und an einen Zielort transplantiert werden<br />

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