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Kommentierung zur GOZ

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Eine Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist auch neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9090 möglich, wenn zeitgleich und in derselben Region mit der<br />

Implantation zusätzlich zu dem gewonnenen Eigenknochen eine Implantation alloplastischen Materials erforderlich ist (z. B. <strong>zur</strong><br />

Weichteilstützung).<br />

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.<br />

412 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je<br />

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

275 4120 Verlegen eines gestielten<br />

Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder<br />

Frontzahnbereich<br />

Leistungsinhalt<br />

Unter einem gestielten Schleimhautlappen versteht man ein durch Entlastungsschnitte mobilisiertes Gewebestück der Mundschleimhaut,<br />

das durch eine Gewebsbrücke mit der übrigen Mundschleimhaut verbunden ist. Je nach Operationstechnik unterscheidet man den<br />

Verschiebe- oder Rotationslappen. Gemeinsam haben beide Techniken, dass der Lappen von seiner ursprünglichen Position an eine andere<br />

Stelle (Lokalisation des Defekts) verlegt wird. Er kommt zum Einsatz in der Mukogingivalchirurgie, meist bei der Rezessionsdeckung<br />

(Behandlung bei Zahnfleischrückgang). Der Unterschied zum freien Schleimhaut- bzw. Bindegewebstransplantat ist der Erhalt der<br />

Blutversorgung durch die Verbindung <strong>zur</strong> übrigen Schleimhaut.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 3070, 4080<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebührennummer beschreibt einen mukogingivalen Eingriff, mit dem in der Regel Rezessionen gedeckt werden sollen.<br />

Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.<br />

Die Gebühr ist auch für die analoge Berechnung des Wundverschlusses mit zusätzlicher Lappenbildung geeignet, soweit auf eine<br />

Periostschlitzung verzichtet wird.<br />

Die Vorbereitung (z. B. Mobilisation, Umschneidung und Modellation) des Lappens ist Leistungsbestandteil der Gebührenposition und darf<br />

nicht zusätzlich mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070 oder 4080 berechnet werden.<br />

Die Versorgung der Wunde in Form eines Wundverbandes ist laut der 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt E mit der Gebühr<br />

abgegolten.<br />

275 1,0fach 15,47 €<br />

2,3fach 35,57 €<br />

3,5fach 54,13 €<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

413 Chirurgische Maßnahmen <strong>zur</strong> Verbreiterung der<br />

unverschieblichen Gingiva und/oder <strong>zur</strong> Vertiefung des<br />

Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

450 Entfällt<br />

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