Kommentierung zur GOZ
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Siehe auch Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100:<br />
Im Rahmen der Beratungen in der AG <strong>GOZ</strong> ist darauf hingewiesen worden, dass operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socketpreservation“)<br />
der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen wären.<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Behandlung von parodontalen Knochendefekten mit Knochen, Knochenersatzmaterialien oder Proteinen bezeichnet man auch als<br />
regenerative Parodontalchirurgie. Sie ist indiziert, wenn der Alveolarknochen durch die Parodontitis so weit geschädigt ist, dass sich Krater<br />
im Knochen gebildet haben. Bei der Behandlung wird das Zahnfleisch vom Knochen gelöst und der Defekt sauber dargestellt. Danach wird<br />
der Krater mit Knochen, bzw. Knochenersatzmaterialien (alloplastische Materialien) aufgefüllt, um eine Regeneration zu erreichen. Bei<br />
alloplastischen Materialien ist im Allgemeinen keine parodontale Regeneration (Attachmentgewinn) nachweisbar. Sie werden größtenteils<br />
bindegewebig eingeschieden. Mit Knochen und Membranen dagegen ist eine Teilregeneration erreichbar. Meist kann man nicht den ganzen<br />
Defekt schließen, aber ein partieller Aufbau ist möglich.<br />
Proteine der Schmelzmatrix (z. B. Emdogain) können nachweislich die Regeneration aller parodontalen Strukturen fördern, indem sie <strong>zur</strong><br />
Bildung von azellulärem Wurzelzement(ohne Zementozyten in der Zementmatrix) beitragen. Die Proteine werden in Gel-Form auf die<br />
Wurzel aufgetragen.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9110, 9120, 9130, 9140: an derselben Stelle<br />
Erläuterungen<br />
Mit der Gebührennummer sind folgende Leistungen abgegolten:<br />
- das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial)<br />
- das Einbringen von Proteinen<br />
- die Materialentnahme bzw. die Gewinnung des Knochens im Aufbaugebiet<br />
Die Leistung ist je Zahn oder Parodontium oder Implantat berechnungsfähig.<br />
Einschlägig ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 für die regenerative Behandlung parodontaler Defekte. Nach der 1. Abrechnungsbestimmung zu <strong>GOZ</strong>-<br />
Nr. 4110 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Ist zeitgleich mit der Einbringung eines<br />
Implantats (<strong>GOZ</strong>-Nr. 9010) ein kleinerer Knochendefekt mit Aufbaumaterial aufzufüllen, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ebenfalls berechnungsfähig.<br />
Nicht berechnungsfähig ist dagegen die GOÄ-Nr. 2442, denn der Ansatz einer Gebührenposition aus der GOÄ setzt gemäß § 6 Abs. 2<br />
voraus, dass die <strong>GOZ</strong> für die erbrachte Leistung keine Gebührenposition beinhaltet. Mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist aber eine einschlägige<br />
Gebührenposition vorhanden. Auch wenn unabhängig von einer Implantation der Aufbau eines Knochendefekts (z. B. nach Zystektomie)<br />
angezeigt ist, kann nur die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 berechnet werden. Auch der Knochenaufbau zum Erhalt der Alveole nach Extraktion (socketpreservation<br />
wird mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 berechnet (s. Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100).<br />
Im Zusammenhang mit den knochenaufbauenden Maßnahmen in Abschnitt K (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9110, 9120, 9130 und 9140) ist das<br />
Auffüllen von Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial Leistungsbestandteil und darf im Zusammenhang mit diesen<br />
Gebührenpositionen nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 berechnet werden.<br />
Laut der Amtlichen Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist diese Leistung mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer<br />
Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – <strong>zur</strong> Behandlung eines Knochendefektes abbildet. Die GOÄ-Nr.<br />
2442 ist weder anstatt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 für das Einbringen alloplastischen Materials noch anstatt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 für die Verwendung<br />
einer Membran berechnungsfähig.<br />
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