27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Siehe auch Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100:<br />

Im Rahmen der Beratungen in der AG <strong>GOZ</strong> ist darauf hingewiesen worden, dass operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socketpreservation“)<br />

der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen wären.<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Behandlung von parodontalen Knochendefekten mit Knochen, Knochenersatzmaterialien oder Proteinen bezeichnet man auch als<br />

regenerative Parodontalchirurgie. Sie ist indiziert, wenn der Alveolarknochen durch die Parodontitis so weit geschädigt ist, dass sich Krater<br />

im Knochen gebildet haben. Bei der Behandlung wird das Zahnfleisch vom Knochen gelöst und der Defekt sauber dargestellt. Danach wird<br />

der Krater mit Knochen, bzw. Knochenersatzmaterialien (alloplastische Materialien) aufgefüllt, um eine Regeneration zu erreichen. Bei<br />

alloplastischen Materialien ist im Allgemeinen keine parodontale Regeneration (Attachmentgewinn) nachweisbar. Sie werden größtenteils<br />

bindegewebig eingeschieden. Mit Knochen und Membranen dagegen ist eine Teilregeneration erreichbar. Meist kann man nicht den ganzen<br />

Defekt schließen, aber ein partieller Aufbau ist möglich.<br />

Proteine der Schmelzmatrix (z. B. Emdogain) können nachweislich die Regeneration aller parodontalen Strukturen fördern, indem sie <strong>zur</strong><br />

Bildung von azellulärem Wurzelzement(ohne Zementozyten in der Zementmatrix) beitragen. Die Proteine werden in Gel-Form auf die<br />

Wurzel aufgetragen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9110, 9120, 9130, 9140: an derselben Stelle<br />

Erläuterungen<br />

Mit der Gebührennummer sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

- das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial)<br />

- das Einbringen von Proteinen<br />

- die Materialentnahme bzw. die Gewinnung des Knochens im Aufbaugebiet<br />

Die Leistung ist je Zahn oder Parodontium oder Implantat berechnungsfähig.<br />

Einschlägig ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 für die regenerative Behandlung parodontaler Defekte. Nach der 1. Abrechnungsbestimmung zu <strong>GOZ</strong>-<br />

Nr. 4110 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Ist zeitgleich mit der Einbringung eines<br />

Implantats (<strong>GOZ</strong>-Nr. 9010) ein kleinerer Knochendefekt mit Aufbaumaterial aufzufüllen, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ebenfalls berechnungsfähig.<br />

Nicht berechnungsfähig ist dagegen die GOÄ-Nr. 2442, denn der Ansatz einer Gebührenposition aus der GOÄ setzt gemäß § 6 Abs. 2<br />

voraus, dass die <strong>GOZ</strong> für die erbrachte Leistung keine Gebührenposition beinhaltet. Mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist aber eine einschlägige<br />

Gebührenposition vorhanden. Auch wenn unabhängig von einer Implantation der Aufbau eines Knochendefekts (z. B. nach Zystektomie)<br />

angezeigt ist, kann nur die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 berechnet werden. Auch der Knochenaufbau zum Erhalt der Alveole nach Extraktion (socketpreservation<br />

wird mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 berechnet (s. Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100).<br />

Im Zusammenhang mit den knochenaufbauenden Maßnahmen in Abschnitt K (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9110, 9120, 9130 und 9140) ist das<br />

Auffüllen von Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial Leistungsbestandteil und darf im Zusammenhang mit diesen<br />

Gebührenpositionen nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 berechnet werden.<br />

Laut der Amtlichen Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist diese Leistung mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer<br />

Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – <strong>zur</strong> Behandlung eines Knochendefektes abbildet. Die GOÄ-Nr.<br />

2442 ist weder anstatt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 für das Einbringen alloplastischen Materials noch anstatt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4138 für die Verwendung<br />

einer Membran berechnungsfähig.<br />

130

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!