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Kommentierung zur GOZ

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Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt E zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

411 Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem<br />

oder alloplastischem Material, je Zahn<br />

Bei der Leistung nach der Nummer 411 sind Kosten für<br />

alloplastisches Material gesondert berechnungsfähig.<br />

180 4110 Auffüllen von parodontalen<br />

Knochendefekten mit Aufbaumaterial<br />

(Knochen- und/oder<br />

Knochenersatzmaterial), auch Einbringen<br />

von Proteinen, <strong>zur</strong> regenerativen<br />

Behandlung parodontaler Defekte, ggf.<br />

einschließlich Materialentnahme im<br />

Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium<br />

oder Implantat<br />

Die Leistung nach der Nummer 4110 ist<br />

auch im Rahmen einer chirurgischen<br />

Behandlung berechnungsfähig.<br />

180 1,0fach 10,12 €<br />

2,3fach 23,28 €<br />

3,5fach 35,43 €<br />

Die Kosten eines einmal verwendbaren<br />

Knochenkollektors sind gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 4110:<br />

Die Leistung nach der Nummer 4110 beschreibt das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial, das aus Knochen<br />

oder Knochenersatzmaterial bestehen und ggf. auch regenerativ wirksame Proteine enthalten kann. Die Leistung beinhaltet auch die<br />

fakultative Entnahme von Material im Aufbaugebiet. Werden neben einer Entnahme von Material (z. B. Knochenmaterial) im Aufbaugebiet<br />

auch regenerativ wirkende Proteine eingebracht, so kann ein sich im Einzelfall ergebender erhöhter Zeitbedarf bei der Bemessung des<br />

Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.<br />

Die Leistung nach der Nummer 4110 ist mit der Leistung nach der Nummer 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer<br />

Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – <strong>zur</strong> Behandlung eines Knochendefektes abbildet. Die Leistungen<br />

nach den Nummern 4110 und 4138 können auch im Rahmen von chirurgischen Behandlungen indiziert sein und sind dann auch nach den<br />

genannten Nummern berechnungsfähig. Die Kosten für einen im Rahmen der Erbringung der Leistung nach der Nummer 4110 genutzten<br />

einmal verwendbaren sogenannten Knochenkollektor oder -schaber sind gesondert berechnungsfähig.<br />

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