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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Bei einer Lappenoperation werden schwer zugängliche Wurzeloberflächen, Knochentaschen oder Furkationen (Wurzelteilungsstellen) unter<br />

Sicht gereinigt. Dabei wird das Zahnfleisch chirurgisch abgelöst, um unter Sichtkontrolle eine vollständige Entfernung von Belägen,<br />

Konkrementen zu erreichen. Sie ist in der Regel angezeigt bei tieferen (mehr als sechs Millimeter), über lange Zeit bestehenden<br />

Zahnfleischtaschen, die mithilfe eines geschlossenen Vorgehens nicht erreicht werden. Eine intraoperativ durchgeführte Osteoplastik<br />

(Knochenmodellation) soll der Entfernung von Knochentaschen und der Optimierung des Alveolarknochenverlaufs dienen. Sie kann in Form<br />

einer reduzierenden oder knochenaufbauenden Modellation durchgeführt werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 1040, 3050, 3070, 3080, 3230, 3310, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4080, 4136<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2030, 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des<br />

Wundverschlusses (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt E)<br />

Erläuterungen<br />

Mit der Gebührennummer sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

- Abklappen der Schleimhaut<br />

- Beseitigen entzündlicher Gewebe<br />

- Eventuell auch Umformen des Knochens<br />

- Beseitigung von Konkrementen/Belägen und infiziertem Zahnwurzelzement<br />

- Glätten der Wurzel<br />

- Primäre Wundversorgung<br />

- Parodontalverband (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 409 <strong>GOZ</strong> alt, S. 182)<br />

Das Anlegen einer Verbandplatte (GOÄ-Nr. 2700) ist im Zusammenhang mit einer Lappenoperation in der Regel nicht angezeigt.<br />

Die Gebührennummer bezieht sich auf Maßnahmen an einem Seitenzahn und ist je Parodontium berechnungsfähig.<br />

Entsprechende Maßnahmen, wie z. B. osteoplastische Umformungsmaßnahmen am Knochen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3230, 3310, 4136), die Entfernung<br />

von Zahnbelägen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1040, 4050 bis 4075) sowie das Beseitigen entzündlichen Gewebes (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3070, 4080) sind integraler<br />

Bestandteil der Lappenoperation.<br />

Da die Lappenbildung auch ein Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090 und 4100 ist, dürfen für diese Maßnahme keine zusätzlichen Gebühren<br />

(<strong>GOZ</strong>-Nr. 3100, 4120) berechnet werden (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2).<br />

Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht<br />

berechnungsfähig (s. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4100).<br />

Neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4080 bis 4100 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080 wegen des leistungsüberschneidenden Inhalts für dasselbe OP-Gebiet nicht<br />

berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2, Satz 2, vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 308 <strong>GOZ</strong> alt,<br />

S. 171).<br />

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