Kommentierung zur GOZ
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Entsprechende Maßnahmen, wie z. B. osteoplastische Umformungsmaßnahmen am Knochen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3230, 3310, 4136), die Entfernung<br />
von Zahnbelägen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1040, 4050 bis 4075) sowie das Beseitigen entzündlichen Gewebes (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3070, 4080) sind integraler<br />
Bestandteil der Lappenoperation.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4020 kann nicht mit einer Behandlung nach den Nummern 4090 oder 4100 (offene parodontalchirurgische Maßnahmen) in<br />
derselben Sitzung berechnet werden, wenn die Leistung dasselbe Gebiet bzw. denselben Zahn betrifft. Dies entsprach auch der Auffassung<br />
der BZÄK in ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 9. Februar 2013 (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />
Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 9. Februar 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4020, S. 136).<br />
Im Zusammenhang mit einer Lappenoperation nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090 und 4100 ist die Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4025 aus fachlichen<br />
Gründen nicht nachvollziehbar, weil keine ausreichende subgingivale Verweildauer des Medikaments gewährleistet ist.<br />
Da die Lappenbildung ein Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090 und 4100 ist, dürfen für diese Maßnahme keine zusätzlichen Gebühren (<strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
3100, 4120) berechnet werden (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2).<br />
Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />
erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />
Neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4080 bis 4100 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080 wegen des leistungsüberschneidenden Inhalts für dasselbe OP-Gebiet nicht<br />
berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2, Satz 2, vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 308 <strong>GOZ</strong> alt, S.<br />
171).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. mit <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt E zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />
410 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich<br />
Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium<br />
Neben den Leistungen nach den Nummern 409 und<br />
410 sind Leistungen nach den Nummern 405 bis 408 in<br />
der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.<br />
275 4100 Lappenoperation, offene Kürettage<br />
einschließlich Osteoplastik an einem<br />
Seitenzahn, je Parodontium<br />
Neben den Leistungen nach den<br />
Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen<br />
nach den Nummern 4050 bis 4080 in der<br />
gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.<br />
275 1,0fach 15,47 €<br />
2,3fach 35,57 €<br />
3,5fach 54,13 €<br />
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