Kommentierung zur GOZ
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erechnen (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand<br />
13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070, S. 112).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170)<br />
409 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich<br />
Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium<br />
180 4090 Lappenoperation, offene Kürettage<br />
einschließlich Osteoplastik an einem<br />
Frontzahn, je Parodontium<br />
Leistungsinhalt<br />
Bei einer Lappenoperation werden schwer zugängliche Wurzeloberflächen und Knochentaschen unter Sicht gereinigt. Dabei wird das<br />
Zahnfleisch chirurgisch abgelöst, um unter Sichtkontrolle eine vollständige Entfernung von Belägen, Konkrementen zu erreichen. Sie ist in<br />
der Regel angezeigt bei tieferen (mehr als sechs Millimeter), über lange Zeit bestehenden Zahnfleischtaschen, die mithilfe eines<br />
geschlossenen Vorgehens nicht erreicht werden. Eine intraoperativ durchgeführte Osteoplastik (Knochenmodellation) soll der Entfernung<br />
von Knochentaschen und der Optimierung des Alveolarknochenverlaufs dienen. Sie kann in Form einer reduzierenden oder<br />
knochenaufbauenden Modellation durchgeführt werden.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 1040, 3050, 3070, 3080, 3230, 3310, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4080, 4136<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 4020, 4025: für dasselbe Gebiet<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 2.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2030, 3070, 3080, 3240, 3250, 4080, GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des<br />
Wundverschlusses (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt E)<br />
Erläuterungen<br />
Mit der Gebührennummer sind folgende Leistungen abgegolten:<br />
- Abklappen der Schleimhaut<br />
- Entfernen von entzündlichem Gewebe<br />
- Eventuell auch Umformen des Knochens<br />
- Beseitigung von Konkrementen/Belägen und infiziertem Zahnwurzelzement<br />
- Glätten der Wurzel<br />
- Primäre Wundversorgung<br />
- Parodontalverband (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 409 <strong>GOZ</strong> alt, S. 182)<br />
Das Anlegen einer Verbandplatte (GOÄ-Nr. 2700) ist im Zusammenhang mit einer Lappenoperation in der Regel nicht angezeigt.<br />
Die Gebührennummer bezieht sich auf Maßnahmen an einem Frontzahn und ist je Parodontium berechnungsfähig.<br />
Laut der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4100 sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4050 bis 4080 nicht neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090 und 4100<br />
berechnungsfähig.<br />
180 1,0fach 10,12 €<br />
2,3fach 23,28 €<br />
3,5fach 35,43 €<br />
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