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Kommentierung zur GOZ

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Allgemeinen Bestimmung nicht gesondert mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4080 berechnet werden.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170).<br />

408 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium 45 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je<br />

Parodontium<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Gingivektomie (Entfernung des Zahnnfleisches) dient der Entfernung von pathologisch verändertem Zahnfleisch mit dem Ziel, Taschen<br />

zu eliminieren und dabei den natürlichen Verlauf der Gingiva (Zahnfleisch) zu erhalten. Dieses Verfahren ist z. B. indiziert bei<br />

Pseudotaschen, die eine Nebenwirkung von bestimmten Medikamenten sein können. Hier wuchert das Zahnfleisch und es entstehen<br />

Pseudotaschen. Dabei handelt es sich um Zahnfleischtaschen, die sich durch eine Zahnfleischverdickung (Gingivahyperplasie) herausbilden<br />

und nicht durch Tiefenwachstum des Epithelansatzes wie bei einer Parodontitis. Das Zahnfleisch ist in der Regel bindegewebig verdickt und<br />

bildet Schmutznischen, wenn es nicht entfernt wird.<br />

Die Gingivoplastik (Modellation des Zahnfleisches) dient der Korrektur umschriebener Bereiche des Zahnfleisches, um einen harmonischen<br />

und ästhetisch ansprechenden Verlauf der Gingiva zu erreichen. Sie ist meist nach einer erfolgreichen Parodontaltherapie indiziert.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030, 3050, 3070, 3080, 4070, 4075, 4090, 4100, 4120, 4130, 4133<br />

Erläuterungen<br />

Die Gingivektomie bzw. Gingivoplastik ist unabhängig vom Umfang der Maßnahme, „je Parodontium“ berechnungsfähig.<br />

Laut der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4100 ist u. a. die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4080 nicht neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090 und 4100<br />

berechnungsfähig.<br />

Wird die Leistung im Zusammenhang mit einer parodontalchirurgischen Maßnahme (z. B. Lappenoperation, Rezessionstherapie) im selben<br />

Gebiet erbracht, stellt sie sich als Bestandteil der umfassenderen Zielleistung (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 4070, 4075, 4090, 4100, 4120, 4130, 4133) dar<br />

und darf nicht zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet werden..<br />

Neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4080 bis 4100 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080 wegen des leistungsüberschneidenden Inhalts für dasselbe OP-Gebiet nicht<br />

berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2, Satz 2, vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 308 <strong>GOZ</strong> alt, S.<br />

171).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Maßnahmen am Zahnfleisch im Zusammenhang mit Präparationen oder Füllungen sind nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 zu berechnen. Dies gilt auch,<br />

wenn außer der Beseitigung störenden Zahnfleisches noch andere Maßnahmen im Sinne der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 in derselben Kieferhälfte und im<br />

selben Frontzahnbereich durchgeführt werden. Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 darf nicht dadurch umgangen werden,<br />

dass beispielsweise für das Separieren <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 und für die Beseitigung störenden Zahnfleisches <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 oder 4080 berechnet<br />

wird, weil <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 trotz der Durchführung mehrerer Maßnahmen nur einmal im Zusammenhang mit einer Präparation bzw.<br />

Füllungslegung berechnungsfähig ist. Eine Exzision an der Gingiva im Rahmen einer Parodontaltherapie ist nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4080 zu<br />

45 1,0fach 2,53 €<br />

2,3fach 5,82 €<br />

3,5fach 8,86 €<br />

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