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Kommentierung zur GOZ

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Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 4070 und 4075:<br />

Die Leistungen nach den Nummern 4070 und 4075 beschreiben im Wesentlichen die bisher der <strong>GOZ</strong>alt Nummer 407 zugeordneten<br />

parodontal-chirurgischen Leistungen. Es erfolgt aufgrund des unterschiedlichen Aufwandes eine Differenzierung nach ein- und<br />

mehrwurzeligen Zähnen.<br />

Leistungsinhalt<br />

Eine bestehende Parodontitis kann durch eine systematische Behandlung aufgehalten werden, sie kann nicht vollständig ausheilen.<br />

Grundlage ist die vollständige Beseitigung der verursachenden Plaque/Zahnstein/Konkremente. Bei einer parodontalchirurgischen Therapie<br />

werden unter lokaler Betäubung die schwer zugänglichen Zahnfleischtaschen gesäubert, Entzündungsgewebe und Konkremente (Zahnstein<br />

in den Zahnfleischtaschen) entfernt. Die Zahnoberflächen werden anschließend geglättet. Meist wird die Behandlung auf mehrere Sitzungen<br />

verteilt, um zum einen den Patienten zu schonen und ihm die Möglichkeit zu geben, mit der unbehandelten Seite zu essen und zu trinken<br />

und zum anderen um ihm eine generalisierte Betäubung im ganzen Gebiss zu ersparen. Die Reinigung wird in der Regel mit Küretten<br />

(Handinstrumente <strong>zur</strong> Gewebeentfernung) durchgeführt.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 1040, 3050, 3070, 4080, 4090, 4100<br />

Erläuterungen<br />

Im Gegensatz zu den Lappenoperationen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090, 4100), bei denen das Zahnfleisch zunächst vom Kieferknochen abgelöst und<br />

abgeklappt wird, beschreiben die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4070 und 4075 als parodontalchirurgische Therapie das sogenannte „geschlossene Vorgehen“.<br />

Mit den Gebührennummern sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

- Beseitigen entzündlichen Gewebes<br />

- Beseitigung von Konkrementen und Belägen und infiziertem Zahnwurzelzement<br />

- Glätten der Wurzel<br />

Die Leistungen nach den Nummern 4070 und 4075 <strong>GOZ</strong> beschreiben im Wesentlichen die bisher der <strong>GOZ</strong>-Nr. 407 alt zugeordneten<br />

parodontalchirurgischen Leistungen. Es erfolgt aufgrund des unterschiedlichen Aufwandes eine Differenzierung nach ein- (<strong>GOZ</strong>-Nr. 4070)<br />

und mehrwurzeligen Zähnen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 4075) (vgl. Amtliche Begründung zu den Leistungen nach den Nummern 4070 und 4075).<br />

Es kommt vor, dass neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4070/4075 die subgingivale Belagsentfernung analog berechnet wird. Laut Leistungsbeschreibung<br />

ist diese Maßnahme von der parodontalchirurgischen Therapie mit dem Ziel einer vollständigen Reinigung der Zahnfleischtaschen erfasst.<br />

Daher gibt es für die analoge Berechnung der subgingivalen Belagsentfernung keinen Raum.<br />

Laut der Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1040 ist die parodontalchirurgische Therapie (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 4070, 4075) neben der<br />

professionellen Zahnreinigung (<strong>GOZ</strong>-Nr. 1040) nicht berechnungsfähig.<br />

Laut der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4100 sind u. a. die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4070 und 4075 nicht neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4090 und 4100<br />

berechnungsfähig.<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070 oder 4080 gesondert berechnet werden.<br />

Im Zusammenhang mit allen parodontalchirurgischen Leistungen in dieser Gebührenordnung ist die Entfernung bzw. Modellation des<br />

Zahnfleisches ein Bestandteil der primären Wundversorgung (Umschneidung) und darf somit in diesem Zusammenhang laut der 1.<br />

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