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Kommentierung zur GOZ

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Leistungen z.B. sowohl bezüglich der prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen erforderlich<br />

sind, der im Einzelfall höhere Aufwand ggf. bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmen berücksichtigt wird. Der<br />

Zahnarzt, der die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0030 und 0040 nach der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0040 nicht nebeneinanderberechnen darf,<br />

soll also die Möglichkeit haben, den Mehraufwand, der sich aus der Darstellung weiterer geplanter Maßnahmen ergibt, durch den Ansatz<br />

eines höheren Gebührensatzes bei der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0040 zu berücksichtigen. Sobald in einem Behandlungsfall mehrere Leistungsbereiche,<br />

die der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0030 zuzuordnen sind (z.B. parodontologische, chirurgische und implantologische Leistungen), planerisch berücksichtigt<br />

werden müssen, kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 0030 nicht mehrfach, sondern nur einmal mit erhöhtem Steigerungsfaktor berechnet werden.<br />

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