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Kommentierung zur GOZ

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Sie darf nicht neben oder anstelle von Nachbehandlungsmaßnahmen nach chirurgischen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3300, 3310) oder<br />

parodontalchirurgischen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 4150) Maßnahmen für denselben Bereich berechnet werden (vgl. Berger/Schmidt, <strong>GOZ</strong> 2012, zu <strong>GOZ</strong>-<br />

Nr. 4020, S. 207).<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4020 kann nicht mit einer Behandlung nach den Nummern 4090 oder 4100 (offene parodontalchirurgische Maßnahmen) in<br />

derselben Sitzung berechnet werden, wenn die Leistung dasselbe Gebiet bzw. denselben Zahn betrifft. Dies entsprach auch der Auffassung<br />

der BZÄK in ihrer <strong>Kommentierung</strong> <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong> in der Fassung vom 9. Februar 2013 (vgl. <strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in<br />

Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 9. Februar 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4020, S. 136).<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 4025<br />

Die neu aufgenommene Gebührenposition beschreibt das Einbringen antibakteriell wirksamer Substanzen in den Zahnfleischsulkus. Die<br />

Position ist je Zahn berechnungsfähig.<br />

Sie darf nicht neben oder anstelle von Nachbehandlungsmaßnahmen nach chirurgischen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3300, 3310) oder<br />

parodontalchirurgischen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 4150) Maßnahmen für denselben Bereich berechnet werden (vgl. Berger/Schmidt, <strong>GOZ</strong> 2012, zu <strong>GOZ</strong>-<br />

Nr. 4020, S. 207).<br />

Im Zusammenhang mit einer Lappenoperation nach den <strong>GOZ</strong>-Nr. 4090 und 4100 ist die Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4025 aus fachlichen<br />

Gründen nicht nachvollziehbar, weil keine ausreichende subgingivale Verweildauer des Medikaments gewährleistet ist.<br />

Die Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4025 besagt, dass die Kosten für das antibakterielle Medikament gesondert<br />

berechnungsfähig sind.<br />

Die antibakterielle Spülung des Sulkus ist nicht Leistungsinhalt dieser Gebührennummer und muss nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 4020 berechnet werden.<br />

403 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden 35 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, 35 1,0fach 1,97 €<br />

Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium,<br />

störenden Prothesenrändern und<br />

2,3fach 4,53 €<br />

je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

Fremdreizen am Parodontium, je<br />

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

3,5fach 6,89 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Schleimhautverletzungen in der Mundhöhle können durch mechanische Reize verursacht werden. Solche Reize können durch<br />

herausgefallene Füllungen, abgebrochene Zähne, defektem oder schlecht sitzendem Zahnersatz hervorgerufen werden. Als Fremdreize<br />

bezeichnet man in der Regel abstehende bzw. überstehende Ränder von fest sitzendem Zahnersatz (Kronen, Inlays etc.). Die Therapie<br />

besteht in der Beseitigung des Reizes, beispielsweise wird eine scharfe Zahnkante mittels geeigneten rotierenden Instrumenten<br />

(Gummipolierern) eingerundet und geglättet.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2130 (ortsgleich)<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung beinhaltet<br />

- die Einrundung von scharfen Zahnkanten<br />

- die Kürzung oder Einrundung von störenden Rändern bei Prothesen, kieferorthopädischen Apparaturen, Schienen<br />

- Beseitigung von Fremdreizen am Parodontium<br />

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