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Kommentierung zur GOZ

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Einmalartikeln im Einzelfall zu prüfen, da sich auch der Auslagenersatz als Bestandteil der Vergütung des Zahnarztes im Sinne des § 3 <strong>GOZ</strong><br />

an dem sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOZ</strong> ergebenden allgemeinen Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit messen lassen muss. Die<br />

Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Verwendung von Einmalartikeln im Einzelfall stellt sich insbesondere bei besonders teuren<br />

Einmalartikeln sowie für solche Einmalartikel, die nach ihrem Anwendungszweck in der Regel ohne wesentliche Beeinträchtigung<br />

medizinischer Belange durch (ggf. nach entsprechender Aufbereitung einschließlich Sterilisation) wiederverwendbare Artikel ersetzt werden<br />

können. Insoweit wird unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit die gesonderte Berechnung als Auslagenersatz nur in<br />

Betracht kommen können, wenn besondere medizinische Gründe die Verwendung von Einmalartikeln erfordern (vgl. Lang, Schäfer, Stiel,<br />

Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage, zu § 10 Absatz 1 Punkt 3, S. 67).<br />

Mit den Zuschlägen nach Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses werden in pauschalierter Form die Kosten für die Aufbereitung<br />

wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind,<br />

abgegolten (siehe 1. Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt L). Neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500 bis 0530 dürfen nur Kosten<br />

als Auslagenersatz berechnet werden, die laut der Allgemeinen Bestimmungen und den Abrechnungsbestimmungen gesondert<br />

berechnungsfähig sind (z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Membranen). Alle anderen Kosten sind laut § 4 Abs. 3 mit den Gebühren dieser<br />

Gebührenordnung und mit den Zuschlägen abgegolten.<br />

Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />

400 Erstellen eines Parodontalstatus nach<br />

vorgeschriebenem Formblatt<br />

Die Leistungen nach Nummer 400 ist innerhalb eines<br />

Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.<br />

160 4000 Erstellen und Dokumentieren eines<br />

Parodontalstatus nach vorgeschriebenem<br />

Formblatt<br />

Die Leistung nach der Nummer 4000 ist<br />

innerhalb eines Jahres höchstens zweimal<br />

berechnungsfähig.<br />

4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex<br />

und/oder eines Parodontalindex (z.B. des<br />

Parodontalen Screening-Index PSI)<br />

Die Leistung nach der Nummer 4005 ist<br />

innerhalb eines Jahres höchstens zweimal<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 4000 und 4005:<br />

Die Beschreibung der Leistung nach der Nummer 4000 wird allgemeiner gefasst. Die Leistung nach der Nummer 4005 beschreibt die<br />

Erhebung und Dokumentation eines oder mehrerer Gingivalindices oder Parodontalindices (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI).<br />

Werden aufgrund einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Krankheitsfalles mehrere Indices erhoben und dokumentiert, kann dies bei<br />

der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit dieser<br />

Leistung auf zweimal pro Jahr ist fachlich vertretbar.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 4000<br />

Der Parodontalstatus ist die Befundung und Beurteilung des Parodontiums (Zahnhalteapparat).<br />

Der Parodontalstatus dient der Diagnostik einer Parodontalerkrankung, der Dokumentation eines Parodontalbefundes, der Planung einer<br />

160 1,0fach 9,00 €<br />

2,3fach 20,70 €<br />

3,5fach 31,50 €<br />

80 1,0fach 4,50 €<br />

2,3fach 10,35 €<br />

3,5fach 15,75 €<br />

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