Kommentierung zur GOZ
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Bindegewebe die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 anzusetzen. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2386 in diesem Zusammenhang ist nicht möglich, da in der <strong>GOZ</strong><br />
mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133 originäre Leistungen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
Zur primären Wundversorgung gehört auch die Umschneidung und Adaption der Wundränder. Eine zusätzliche Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />
3070, 3080 oder 4080 in diesem Zusammenhang ist daher nicht zulässig.<br />
2. Allgemeine Bestimmung<br />
Gesondert berechnungsfähig sind<br />
- Knochenersatzmaterialien<br />
- Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Fibrinkleber, Kollagenschwamm)<br />
- Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Geweberegeneration (z. B. Membranen)<br />
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen<br />
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)<br />
- Atraumatisches Nahtmaterial<br />
- Einmal verwendbare Explantationsfräsen<br />
Für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) darf keine zusätzliche Gebührenposition<br />
berechnet werden, wie etwa die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog. Alle Blutungsstillungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem<br />
chirurgischen Eingriff erfolgen, sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />
Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der einmal verwendbaren Explantationsfräsen ist ein Beispiel für die in der neuen <strong>GOZ</strong> verfolgte<br />
generelle Linie des Verordnungsgebers, vielfach Sachkosten als neben den Gebühren für die erbrachten Leistungen berechnungsfähig<br />
auszuweisen. Im speziellen Fall der Explantationsfräsen handelt es sich um einmal verwendbare Instrumente. Die Formulierung „einmal<br />
verwendbar“ bzw. „mit einmaliger Anwendung“ verbraucht, findet sich aber bereits in der GOÄ. Dementsprechend kann für die Interpretation<br />
auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur <strong>zur</strong> GOÄ <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.<br />
Die Beschreibung „nach einmaliger Anwendung verbraucht“ wurde höchstrichterlich durch das Urteil des BGH vom 27.05.2004 definiert (Az.<br />
III ZR 264/03). Darunter fallen nicht Instrumente, die wegen ihrer längeren Gebrauchsdauer so abgenutzt sind, dass sie nur noch für einen<br />
bestimmten Patienten verwendet werden können oder die infolge von Materialfehlern oder -ermüdung unter der Anwendung unbrauchbar<br />
werden. Es sind also nur Instrumente betroffen, die ihrer Bestimmung nach nur einmal verwendet werden dürfen und danach entsorgt<br />
werden müssen.<br />
Nach dem Kommentar der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />
Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu Allgemeine<br />
Bestimmungen Teil K, S. 258) sind „einmal verwendbare Explantationsfräsen und Implantationsfräsen solche, die nach der Verwendung am<br />
Ende der Behandlung verbraucht sind.“<br />
Wiederholt verwendbare Implantat- und Explantationsfräsen sind dagegen grundsätzlich nicht abrechenbar, da sie nicht mit einer einmaligen<br />
Anwendung verbraucht sind. Auch eine teilweise Abrechnung im Sinne einer Quotelung der Kosten ist nicht möglich.<br />
Soweit Einmalartikel grundsätzlich gesondert berechnet werden können, ist die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von<br />
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