27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bindegewebe die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 anzusetzen. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2386 in diesem Zusammenhang ist nicht möglich, da in der <strong>GOZ</strong><br />

mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133 originäre Leistungen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

Zur primären Wundversorgung gehört auch die Umschneidung und Adaption der Wundränder. Eine zusätzliche Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

3070, 3080 oder 4080 in diesem Zusammenhang ist daher nicht zulässig.<br />

2. Allgemeine Bestimmung<br />

Gesondert berechnungsfähig sind<br />

- Knochenersatzmaterialien<br />

- Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Fibrinkleber, Kollagenschwamm)<br />

- Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Geweberegeneration (z. B. Membranen)<br />

- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen<br />

- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)<br />

- Atraumatisches Nahtmaterial<br />

- Einmal verwendbare Explantationsfräsen<br />

Für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) darf keine zusätzliche Gebührenposition<br />

berechnet werden, wie etwa die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog. Alle Blutungsstillungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem<br />

chirurgischen Eingriff erfolgen, sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />

Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der einmal verwendbaren Explantationsfräsen ist ein Beispiel für die in der neuen <strong>GOZ</strong> verfolgte<br />

generelle Linie des Verordnungsgebers, vielfach Sachkosten als neben den Gebühren für die erbrachten Leistungen berechnungsfähig<br />

auszuweisen. Im speziellen Fall der Explantationsfräsen handelt es sich um einmal verwendbare Instrumente. Die Formulierung „einmal<br />

verwendbar“ bzw. „mit einmaliger Anwendung“ verbraucht, findet sich aber bereits in der GOÄ. Dementsprechend kann für die Interpretation<br />

auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur <strong>zur</strong> GOÄ <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.<br />

Die Beschreibung „nach einmaliger Anwendung verbraucht“ wurde höchstrichterlich durch das Urteil des BGH vom 27.05.2004 definiert (Az.<br />

III ZR 264/03). Darunter fallen nicht Instrumente, die wegen ihrer längeren Gebrauchsdauer so abgenutzt sind, dass sie nur noch für einen<br />

bestimmten Patienten verwendet werden können oder die infolge von Materialfehlern oder -ermüdung unter der Anwendung unbrauchbar<br />

werden. Es sind also nur Instrumente betroffen, die ihrer Bestimmung nach nur einmal verwendet werden dürfen und danach entsorgt<br />

werden müssen.<br />

Nach dem Kommentar der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu Allgemeine<br />

Bestimmungen Teil K, S. 258) sind „einmal verwendbare Explantationsfräsen und Implantationsfräsen solche, die nach der Verwendung am<br />

Ende der Behandlung verbraucht sind.“<br />

Wiederholt verwendbare Implantat- und Explantationsfräsen sind dagegen grundsätzlich nicht abrechenbar, da sie nicht mit einer einmaligen<br />

Anwendung verbraucht sind. Auch eine teilweise Abrechnung im Sinne einer Quotelung der Kosten ist nicht möglich.<br />

Soweit Einmalartikel grundsätzlich gesondert berechnet werden können, ist die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von<br />

114

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!