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Kommentierung zur GOZ

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Als hämorrhagische Diathesen werden Krankheitszustände mit erhöhter Blutungsneigung bezeichnet. Sowohl die Blutung selbst als auch<br />

ihre Folgen, wie der Druck, der durch Hämatome auf Nachbarstrukturen, wie z. B. Nerven entsteht, können Probleme verursachen. Auch hier<br />

kommen blutungsstillende Mittel zum Einsatz. Ein häufig angewendetes Mittel ist Kollagenschwamm, der von Tieren (Schwein, Rind, Pferd)<br />

stammendes getrocknetes Eiweiß enthält. In Kombination mit Fibrinklebern ist eine Blutstillung von flächenhaften Wunden möglich.<br />

Atraumatisches Nahtmaterial<br />

Bei der atraumatischen Naht ist das Nahtmaterial mit der Nadel verschweißt. So soll eine Überdehnung des Gewebes vermieden werden, die<br />

durch die früher gebräuchliche Nadel mit dem dicken Nadelöhr verursacht wurde.<br />

Ausschlusskatalog<br />

Erläuterungen<br />

1. Allgemeine Bestimmung<br />

Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig. Im Gegensatz <strong>zur</strong> alten<br />

<strong>GOZ</strong> wird die primäre Wundversorgung durch den Klammerzusatz näher definiert, die Aufzählung nennt einige Beispiele <strong>zur</strong> primären<br />

Wundversorgung, sie ist jedoch nicht abschließend.<br />

Nach dem Kommentar der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu Allgemeine<br />

Bestimmungen Teil K, S. 258) ist „die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder in der jeweiligen Leistung enthalten“.<br />

Erfolgt ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung, ist diese grundsätzlich gesondert berechnungsfähig. Ein Wundverschluss mit<br />

zusätzlicher Lappenbildung kann mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 (soweit eine Periostschlitzung erfolgt) oder mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4120 analog berechnet werden.<br />

Oftmals werden für den Wundverschluss auch die Gebühren für Vestibulum- und Tuberplastiken nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3240, 3250 oder GOÄ-Nrn.<br />

2675, 2676 und 2677 berechnet. Die typische Indikation <strong>zur</strong> Vestibulum- und Tuberplastik stellt die Schaffung eines ausreichenden<br />

Prothesenlagers für Vollprothesen bzw. Hybridprothesen oder Teilprothesen dar. Der Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung erfüllt<br />

nicht den Leistungsinhalt einer Vestibulum- und Tuberplastik. Der Ansatz der Leistungen nach der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3240, 3250 oder GOÄ-Nrn.<br />

2675, 2676 und 2677 ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.<br />

Es gibt jedoch spezielle Operationsverfahren, die im Einzelfall durchaus auch am Tage der chirurgischen Leistung ausgeführt werden<br />

können und der typischen Vestibulum- oder Tuberplastik zuzuordnen sind. In diesen Einzelfällen sind der Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240, 3250<br />

oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 oder 2676 nachvollziehbar. Eine genaue Bestimmung des operativen Verfahrens im konkreten Einzelfall ist dann<br />

nur nach Vorlage eines detaillierten Operationsberichtes möglich.<br />

Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 kommen gebührenrechtlich für Wundverschlussplastiken in der Zahnheilkunde ebenfalls nicht in Betracht, da<br />

hierunter Plastiken im Bereich der Epidermis (oberste Schicht der Haut) abgerechnet werden und nicht die der vollständig mit Mukosa<br />

(Schleimhaut) ausgekleideten Mundhöhle..<br />

Zur Papillen- oder Volumenbildung im Bereich der Gingiva ist mitunter die Gewinnung und Transplantation von zusätzlichem „freiem“<br />

Material außerhalb des Operationsgebietes (z. B. Gaumen) erforderlich. Entsprechende Leistungen werden im Abschnitt E beschrieben: Für<br />

die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut ist daher die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 und für die Gewinnung und Transplantation von<br />

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