Kommentierung zur GOZ
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Als hämorrhagische Diathesen werden Krankheitszustände mit erhöhter Blutungsneigung bezeichnet. Sowohl die Blutung selbst als auch<br />
ihre Folgen, wie der Druck, der durch Hämatome auf Nachbarstrukturen, wie z. B. Nerven entsteht, können Probleme verursachen. Auch hier<br />
kommen blutungsstillende Mittel zum Einsatz. Ein häufig angewendetes Mittel ist Kollagenschwamm, der von Tieren (Schwein, Rind, Pferd)<br />
stammendes getrocknetes Eiweiß enthält. In Kombination mit Fibrinklebern ist eine Blutstillung von flächenhaften Wunden möglich.<br />
Atraumatisches Nahtmaterial<br />
Bei der atraumatischen Naht ist das Nahtmaterial mit der Nadel verschweißt. So soll eine Überdehnung des Gewebes vermieden werden, die<br />
durch die früher gebräuchliche Nadel mit dem dicken Nadelöhr verursacht wurde.<br />
Ausschlusskatalog<br />
Erläuterungen<br />
1. Allgemeine Bestimmung<br />
Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig. Im Gegensatz <strong>zur</strong> alten<br />
<strong>GOZ</strong> wird die primäre Wundversorgung durch den Klammerzusatz näher definiert, die Aufzählung nennt einige Beispiele <strong>zur</strong> primären<br />
Wundversorgung, sie ist jedoch nicht abschließend.<br />
Nach dem Kommentar der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />
Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu Allgemeine<br />
Bestimmungen Teil K, S. 258) ist „die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder in der jeweiligen Leistung enthalten“.<br />
Erfolgt ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung, ist diese grundsätzlich gesondert berechnungsfähig. Ein Wundverschluss mit<br />
zusätzlicher Lappenbildung kann mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 (soweit eine Periostschlitzung erfolgt) oder mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4120 analog berechnet werden.<br />
Oftmals werden für den Wundverschluss auch die Gebühren für Vestibulum- und Tuberplastiken nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3240, 3250 oder GOÄ-Nrn.<br />
2675, 2676 und 2677 berechnet. Die typische Indikation <strong>zur</strong> Vestibulum- und Tuberplastik stellt die Schaffung eines ausreichenden<br />
Prothesenlagers für Vollprothesen bzw. Hybridprothesen oder Teilprothesen dar. Der Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung erfüllt<br />
nicht den Leistungsinhalt einer Vestibulum- und Tuberplastik. Der Ansatz der Leistungen nach der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3240, 3250 oder GOÄ-Nrn.<br />
2675, 2676 und 2677 ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.<br />
Es gibt jedoch spezielle Operationsverfahren, die im Einzelfall durchaus auch am Tage der chirurgischen Leistung ausgeführt werden<br />
können und der typischen Vestibulum- oder Tuberplastik zuzuordnen sind. In diesen Einzelfällen sind der Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240, 3250<br />
oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 oder 2676 nachvollziehbar. Eine genaue Bestimmung des operativen Verfahrens im konkreten Einzelfall ist dann<br />
nur nach Vorlage eines detaillierten Operationsberichtes möglich.<br />
Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 kommen gebührenrechtlich für Wundverschlussplastiken in der Zahnheilkunde ebenfalls nicht in Betracht, da<br />
hierunter Plastiken im Bereich der Epidermis (oberste Schicht der Haut) abgerechnet werden und nicht die der vollständig mit Mukosa<br />
(Schleimhaut) ausgekleideten Mundhöhle..<br />
Zur Papillen- oder Volumenbildung im Bereich der Gingiva ist mitunter die Gewinnung und Transplantation von zusätzlichem „freiem“<br />
Material außerhalb des Operationsgebietes (z. B. Gaumen) erforderlich. Entsprechende Leistungen werden im Abschnitt E beschrieben: Für<br />
die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut ist daher die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 und für die Gewinnung und Transplantation von<br />
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