Kommentierung zur GOZ
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Die Vorgabe „als selbstständige Leistung“ <strong>zur</strong> Geltung der <strong>GOZ</strong>alt wurde aus dem Leistungstext der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3310 gestrichen. Laut der<br />
Amtlichen Begründung werden andere kleine operative Leistungen, wie z. B. das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleineren Zysten<br />
in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen, in der Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200<br />
ausgeschlossen.<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung sind die Gebühren höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.<br />
Laut der 2. Abrechnungsbestimmung wird die Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3300) und der chirurgischen<br />
Wundrevision (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3310) sowie der Blutstillung (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3060) ausgeschlossen.<br />
In keinem Fall sind die GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007 zusätzlich oder anstelle der einschlägigen Gebührennummern aus der <strong>GOZ</strong> für die<br />
Inspektion und Versorgung der Wunde nach einem chirurgischen Eingriff berechnungsfähig. Hierfür stehen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3290 bis 3310 <strong>zur</strong><br />
Verfügung, so dass ein Abgriff aus der GOÄ unzulässig ist (vgl. § 6 Absatz 2).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />
erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />
-zum Inhaltsverzeichnis-<br />
Abschnitt E – Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums<br />
Nr. 4000, 4005, 4020, 4025, 4030, 4040, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4080, 4090, 4100, 4110, 4120, 4130, 4133, 4136, 4138, 4150<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />
1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der<br />
Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der<br />
Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,<br />
Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche<br />
Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines<br />
plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der<br />
Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien <strong>zur</strong><br />
Förderung der Blutgerinnung oder der<br />
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