27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Vorgabe „als selbstständige Leistung“ <strong>zur</strong> Geltung der <strong>GOZ</strong>alt wurde aus dem Leistungstext der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3310 gestrichen. Laut der<br />

Amtlichen Begründung werden andere kleine operative Leistungen, wie z. B. das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleineren Zysten<br />

in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen, in der Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200<br />

ausgeschlossen.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung sind die Gebühren höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.<br />

Laut der 2. Abrechnungsbestimmung wird die Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3300) und der chirurgischen<br />

Wundrevision (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3310) sowie der Blutstillung (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3060) ausgeschlossen.<br />

In keinem Fall sind die GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007 zusätzlich oder anstelle der einschlägigen Gebührennummern aus der <strong>GOZ</strong> für die<br />

Inspektion und Versorgung der Wunde nach einem chirurgischen Eingriff berechnungsfähig. Hierfür stehen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3290 bis 3310 <strong>zur</strong><br />

Verfügung, so dass ein Abgriff aus der GOÄ unzulässig ist (vgl. § 6 Absatz 2).<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

-zum Inhaltsverzeichnis-<br />

Abschnitt E – Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums<br />

Nr. 4000, 4005, 4020, 4025, 4030, 4040, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4080, 4090, 4100, 4110, 4120, 4130, 4133, 4136, 4138, 4150<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />

1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der<br />

Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der<br />

Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,<br />

Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche<br />

Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines<br />

plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der<br />

Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien <strong>zur</strong><br />

Förderung der Blutgerinnung oder der<br />

111

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!