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Kommentierung zur GOZ

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Die Therapie besteht bei der Alveolitis in der Öffnung der Wunde unter Lokalanästhesie, dem Auskratzen der Alveole (Exkochleation), dem<br />

Anfrischen der Wundränder und dem Einlegen einer desinfizierenden Tamponade.<br />

Die scharfen Knochenkanten werden unter Lokalanästhesie mithilfe einer Knochenzange oder eines Rosenbohrers geglättet.<br />

Ausschlusskatalog<br />

GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3060, 3310: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3060, 3070, 3300: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 3310<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3300<br />

Der Verordnungsgeber hat die Berechnungsmöglichkeit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300 in der neuen <strong>GOZ</strong> konkretisiert. Die Nachbehandlung nach<br />

chirurgischem Eingriff ist je Operationsgebiet berechnungsfähig. Das Operationsgebiet wurde gleichzeitig als Raum einer<br />

zusammenhängenden Schnittführung definiert.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung sind die Gebühren höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.<br />

Laut der 2. Abrechnungsbestimmung wird die Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3300) und der chirurgischen<br />

Wundrevision (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3310) sowie der Blutstillung (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3060) ausgeschlossen.<br />

In keinem Fall sind die GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007 zusätzlich oder anstelle der einschlägigen Gebührennummern aus der <strong>GOZ</strong> für die<br />

Inspektion und Versorgung der Wunde nach einem chirurgischen Eingriff berechnungsfähig. Hierfür stehen die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3290 bis 3310 <strong>zur</strong><br />

Verfügung, so dass ein Abgriff aus der GOÄ unzulässig ist (vgl. § 6 Absatz 2).<br />

Es ist nicht zulässig, für die Entfernung von Fäden zusätzlich die GOÄ-Nr. 2007 zu berechnen, da die Nahtentfernung ein Teil der<br />

Nachbehandlung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300 ist (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3000, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S.131).<br />

Die Stillung einer übermäßigen Blutung im Kontext einer chirurgischen Maßnahme lässt sich auch unter die Leistungslegende der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

3300 subsummieren, da es sich um eine Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff handelt. <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 und <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300 können<br />

daher nicht nebeneinander berechnet werden, soweit es sich um dasselbe OP-Gebiet handelt; es kann für die durchgeführte Maßnahme nur<br />

eine Gebührenposition angesetzt werden. Dementsprechend ist auch das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B.<br />

Kollagenschwamm) neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300 nicht zusätzlich mit einer Gebühr (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog ) berechnungsfähig.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3310<br />

Der Verordnungsgeber hat die Berechnungsmöglichkeit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3310 in der neuen <strong>GOZ</strong> konkretisiert. Die chirurgische Wundrevision ist je<br />

Operationsgebiet berechnungsfähig. Das Operationsgebiet wurde gleichzeitig als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert.<br />

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