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Kommentierung zur GOZ

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erforderlich sind, kann der im Einzelfall höhere Aufwand ggf. bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens<br />

berücksichtigt werden.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0030 und 0040<br />

Auch wenn der Inhalt von Heil- und Kostenplänen nicht ausdrücklich geregelt ist, ergibt er sich aber aus dem Zweck der Leistungen. Mit<br />

der Erstellung eines Heil- und Kostenplanes nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0030 und 0040 sind – nach den Kommentaren Meurer (vgl. Meurer,<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 003 und 004 <strong>GOZ</strong> alt, S. 146 f.) und Liebold/Raff/Wissing (vgl. Liebold/Raff/Wissing,<br />

BEMA+<strong>GOZ</strong> Der Kommentar <strong>GOZ</strong>, Stand Februar 2012, zu Nr. 0030 <strong>GOZ</strong> neu, S. 1 f. und Nr. 0040 <strong>GOZ</strong> neu, S. 1) folgende Maßnahmen<br />

abgegolten:<br />

- Planung der entsprechenden zahnärztlichen Behandlung bzw. prothetischen Versorgung<br />

- Berechnung des voraussichtlichen zahnärztlichen Honorars<br />

- Schätzung/Berechnung der voraussichtlichen Material- und Laborkosten<br />

- Schriftliche Niederlegung<br />

- Schreibgebühren und Gebühren für Befundberichte<br />

- Aushändigung des vollständigen Heil- und Kostenplanes an den Patienten/Zahlungspflichtigen<br />

und bezogen auf den Bereich der Kieferorthopädie (<strong>GOZ</strong>-Nr. 0040) zusätzlich:<br />

- Zeitdauer der Behandlung<br />

- Anfallende Behandlungsgeräte und Hilfsmittel<br />

- Therapiealternativen bewerten und Entscheidung für einen Therapievorschlag<br />

- Einschätzung von Aufwand und Kosten der therapeutischen Mittel<br />

- Zahlungsmodalitäten<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0030 und 0040: schließen sich im selben Behandlungsfall gegenseitig aus (Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 0040).<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0030 und 0040<br />

Pauschale vom <strong>GOZ</strong> Verzeichnis losgelöste Gebührenansätze genügen den rechtlichen Anforderungen nicht.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0030 und <strong>GOZ</strong>-Nr. 0040 schließen sich im selben Behandlungsfall gegenseitig aus.<br />

In die Gebührenposition (Nr. 004 <strong>GOZ</strong> alt, jetzt Nr. 0040 <strong>GOZ</strong>) ist jetzt ausdrücklich der Bereich der Funktionsanalyse und -therapie<br />

aufgenommen worden; bisher wurden Heil- und Kostenpläne für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nach<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 003 berechnet.<br />

Da es sich bei kieferorthopädischen Maßnahmen in der Regel um aufwendige Langzeittherapien handelt, ist davon auszugehen, dass mit<br />

der Ergänzung des Leistungstextes um funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen solche Fälle planerisch abgebildet<br />

werden sollen, in denen eine umfangreiche Behandlung craniomandibulärer Dysfunktionen einzig oder zu Beginn einer Therapie stehen.<br />

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung planerische<br />

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