Kommentierung zur GOZ
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Leistungsinhalt<br />
Eine Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff kann sich je nach Eingriff auf unterschiedliche Zustände einer Wunde beziehen. Eine<br />
klassische Kontrolle ist die Inspektion einer Wunde nach Extraktion, bei der auf die ordnungsgemäße Bildung des Blutpfropfes, der Zustand<br />
der Wundränder, der Naht u. a. geachtet wird, auch das subjektive Empfinden des Patienten ist von Interesse, auch eine scheinbar<br />
symptomlose Wunde muss bei bestehenden Schmerzen genau untersucht werden und ggf. revidiert werden.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3060, 3300, 3310, 4020, 4025: nicht in derselben Kieferhälfte bzw. im selben Frontzahnbereich<br />
GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007<br />
Erläuterungen<br />
Die Gebührenposition beschreibt die Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, d. h. die Kontrolle muss in einer separaten Sitzung, unabhängig<br />
von dem chirurgischen Eingriff erfolgen.<br />
Der Zusatz in der Leistungsbeschreibung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 „als selbstständige Leistung“ betont, wie an anderen gleichgelagerten Stellen<br />
der <strong>GOZ</strong>, das in § 4 Abs. 2 Satz 2 <strong>GOZ</strong> festgelegte Zielleistungsprinzip. Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die<br />
Kontrolle als unselbstständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist (vgl.<br />
Amtliche Begründung zu der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290).<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290 ist nur als Kontrollleistung nach einem chirurgischen Eingriff berechnungsfähig. Ergibt sich bei der Kontrolle der Wunde<br />
die Notwendigkeit einer Nachbehandlungsmaßnahme, dann darf nur die Leistung für die Nachbehandlung (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3300 oder 3310)<br />
anstelle der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290 berechnet werden, da jeder Nachbehandlung eine Kontrolle vorangeht. Das gilt für sämtliche Maßnahmen, die<br />
über die reine Kontrolle hinausgehen. Dazu zählen Blutstillungsmaßnahmen nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3060, Nachbehandlungsmaßnahmen<br />
nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3300, 3310 und andere Maßnahmen nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4020, 4025 (vergl. Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290). In keinem<br />
Fall sind die GOÄ-Nrn. 2000 bis 2007 berechnungsfähig, weil zum einen auch diese Positionen als Nachbehandlungsmaßnahmen nicht<br />
neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290 berechnungsfähig sind und außerdem aufgrund <strong>zur</strong> Verfügung stehender <strong>GOZ</strong>-Positionen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3300 und<br />
3310) ein Abgriff aus der GOÄ nicht zulässig ist (vgl. §6, Abs. 2 <strong>GOZ</strong>).<br />
Handelt es sich um eine Kontrolle nach einem paradontalchirurgischen Eingriff, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4150 als speziellere Gebühr anzusetzen.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290 ist je Kieferhälfte und Frontzahnbereich berechnungsfähig.<br />
330 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B.<br />
Tamponieren), als selbstständige Leistung<br />
65 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem<br />
Eingriff (z. B. Tamponieren), als<br />
selbstständige Leistung, je<br />
Operationsgebiet (Raum einer<br />
zusammenhängenden Schnittführung)<br />
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist<br />
höchstens zweimal je Kieferhälfte oder<br />
65 1,0fach 3,66 €<br />
2,3fach 8,41 €<br />
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