Kommentierung zur GOZ
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Erläuterungen<br />
Mit der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280 sind folgende zahnärztlichen Maßnahmen abgegolten:<br />
- Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens<br />
- Durchtrennen und ggf. Entfernen des bindege13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/gozkommentar-bzaek.pdf,<br />
S. 129)<br />
- Lokale Weichgewebsplastik (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />
Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf,<br />
S. 129)<br />
- Primäre Wundversorgung (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D)<br />
Das Entfernen störender Schleimhautbänder oder das einfache Durchtrennen des Lippenbändchens ist nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 zu berechnen<br />
(vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-<br />
Nr. 3280, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 129).<br />
Neben dieser Gebührennummer kann die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 nicht berechnet werden, da es sich um leistungsüberschneidende Maßnahmen<br />
handelt (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 328 <strong>GOZ</strong> alt, S. 176).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />
erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />
329 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als<br />
selbstständige Leistung<br />
55 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als<br />
selbstständige Leistung, je Kieferhälfte<br />
oder Frontzahnbereich<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 3290:<br />
Die in der Beschreibung der Leistung nach der Nummer 3290 enthaltene Formulierung "als selbstständige Leistung" bedeutet nicht, dass die<br />
Kontrolle nur als einzige Leistung berechnet werden kann. Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als<br />
unselbstständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist. Zur Klarstellung wird<br />
die Leistung auf die Kieferhälfte bzw. den Frontzahnbereich bezogen.<br />
55 1,0fach 3,09 €<br />
2,3fach 7,11 €<br />
3,5fach 10,83 €<br />
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