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Kommentierung zur GOZ

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Erläuterungen<br />

Mit der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280 sind folgende zahnärztlichen Maßnahmen abgegolten:<br />

- Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens<br />

- Durchtrennen und ggf. Entfernen des bindege13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/gozkommentar-bzaek.pdf,<br />

S. 129)<br />

- Lokale Weichgewebsplastik (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf,<br />

S. 129)<br />

- Primäre Wundversorgung (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D)<br />

Das Entfernen störender Schleimhautbänder oder das einfache Durchtrennen des Lippenbändchens ist nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 zu berechnen<br />

(vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-<br />

Nr. 3280, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 129).<br />

Neben dieser Gebührennummer kann die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 nicht berechnet werden, da es sich um leistungsüberschneidende Maßnahmen<br />

handelt (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 328 <strong>GOZ</strong> alt, S. 176).<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

329 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als<br />

selbstständige Leistung<br />

55 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als<br />

selbstständige Leistung, je Kieferhälfte<br />

oder Frontzahnbereich<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 3290:<br />

Die in der Beschreibung der Leistung nach der Nummer 3290 enthaltene Formulierung "als selbstständige Leistung" bedeutet nicht, dass die<br />

Kontrolle nur als einzige Leistung berechnet werden kann. Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als<br />

unselbstständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist. Zur Klarstellung wird<br />

die Leistung auf die Kieferhälfte bzw. den Frontzahnbereich bezogen.<br />

55 1,0fach 3,09 €<br />

2,3fach 7,11 €<br />

3,5fach 10,83 €<br />

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