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Kommentierung zur GOZ

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In der Abrechnungspraxis wird häufig für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Entfernung eines Zahnes die GOÄ-Nr.<br />

2442 berechnet. Laut Amtlicher Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“)<br />

der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Verbindung mit komplikationslosen<br />

Extraktionen ist in der Regel nicht gegeben.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

328 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens<br />

und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema<br />

270 3280 Lösen, Verlegen und Fixieren des<br />

Lippenbändchens und Durchtrennen des<br />

Septums bei echtem Diastema<br />

Leistungsinhalt<br />

Als Diastema bezeichnet man eine Lücke zwischen zwei Zähnen. Meist ist die Lücke zwischen den oberen mittleren Schneidezähnen<br />

gemeint, seltener die Lücke zwischen den unteren mittleren Schneidezähnen. Das echte Diastema ist erblich bedingt. Ein zu weit und zu<br />

stark einwachsendes Lippenbändchen verhindert den Lückenschluss zwischen den Zähnen.<br />

Oft schliesst sich die Lücke nach der Beseitigung des Lippenbändchens in wenigen Wochen von selbst.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 3070, 3210<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

270 1,0fach 15,19 €<br />

2,3fach 34,93 €<br />

3,5fach 53,15 €<br />

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