Kommentierung zur GOZ
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In der Abrechnungspraxis wird häufig für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Entfernung eines Zahnes die GOÄ-Nr.<br />
2442 berechnet. Laut Amtlicher Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“)<br />
der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Verbindung mit komplikationslosen<br />
Extraktionen ist in der Regel nicht gegeben.<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />
erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />
328 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens<br />
und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema<br />
270 3280 Lösen, Verlegen und Fixieren des<br />
Lippenbändchens und Durchtrennen des<br />
Septums bei echtem Diastema<br />
Leistungsinhalt<br />
Als Diastema bezeichnet man eine Lücke zwischen zwei Zähnen. Meist ist die Lücke zwischen den oberen mittleren Schneidezähnen<br />
gemeint, seltener die Lücke zwischen den unteren mittleren Schneidezähnen. Das echte Diastema ist erblich bedingt. Ein zu weit und zu<br />
stark einwachsendes Lippenbändchen verhindert den Lückenschluss zwischen den Zähnen.<br />
Oft schliesst sich die Lücke nach der Beseitigung des Lippenbändchens in wenigen Wochen von selbst.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 3070, 3210<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />
(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />
270 1,0fach 15,19 €<br />
2,3fach 34,93 €<br />
3,5fach 53,15 €<br />
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