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Kommentierung zur GOZ

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Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

327 Germektomie 590 3270 Germektomie 590 1,0fach 33,18 €<br />

2,3fach 76,32 €<br />

3,5fach 116,14 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Als Germektomie bezeichnet man die Entfernung eines Zahnkeimes. Insbesondere bei den Weisheitszähnen ist die Zahnkeimentfernung<br />

aus kieferorthopädischen Gründen sinnvoll. Da die Weisheitszähne zuletzt durchbrechen, steht meist nicht genügend Platz <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Die Entfernung vor dem Durchbruch verhindert Verschiebungen und Zahnfehlstellungen der anderen Zähne. Der beste Zeitpunkt für die<br />

Entfernung ist, wenn die Zahnkrone ausgebildet ist, die Zahnwurzeln aber noch nicht mineralisiert sind.<br />

In örtlicher Betäubung wird ein Schleimhaut-Periost-Lappen gebildet. Oft ist dann schon ein Teil der Zahnkrone zu sehen, ansonsten muss<br />

ein Knochenfenster gefräst werden, durch das man den Zahnkeim mitsamt Zahnfollikel herausheben kann. Nach der Reinigung wird die<br />

Wunde vernäht.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3040, 3045, 3050, 3070, 3190, 3200, 3310; GOÄ-Nr. 2442<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebührenposition beschreibt die Entfernung eines Zahnkeimes. Die 2. Allgemeine Bestimmung besagt, dass die Schaffung des<br />

operativen Zugangs Bestandteil der Hauptleistung ist. Im Falle der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3270 ist somit der Zugang zum Zahnkeim durch die Bildung<br />

eines Schleimhaut-Periost-Lappens und ggf. das Fräsen eines Knochenfensters abgegolten.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3040 und 3045 sind für die Entfernung eines Zahnkeimes nicht berechnungsfähig, da die jeweilige Leistungsbeschreibung u.<br />

a. die Entfernung eines Zahnes mit abgeschlossenem Wurzelwachstum voraussetzt.<br />

Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen<br />

kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden (vgl. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200).<br />

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