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Kommentierung zur GOZ

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Neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3250 sind die GOÄ-Nrn. 2670 und 2671 (Schlotterkammentfernung) für denselben Bereich nicht berechnungsfähig, da<br />

zum Leistungsinhalt der Tuberplastik auch die Entfernung übermäßig vorhandenen Gewebes gehört.<br />

Die Tuberplastik ist einseitig, also je Kieferhälfte zu berechnen.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

326 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes <strong>zur</strong><br />

orthopädischen Einstellung<br />

550 3260 Freilegen eines retinierten oder<br />

verlagerten Zahnes <strong>zur</strong> orthopädischen<br />

Einstellung<br />

Leistungsinhalt<br />

Es kommt vor, dass sich Zähne nicht regulär in den Zahnbogen einordnen. Gründe dafür sind u. a. Platzmangel oder vorzeitiger<br />

Milchzahnverlust. Um den Zahn auf kieferorthopädischem Wege wieder in die Zahnreihe zu integrieren, muss er zunächst operativ freigelegt<br />

werden, u. U. auch mittels Osteotomie. Als weiterführende Maßnahme wird der Zahn in der Regel mit einem Bracket versehen und mit<br />

Gummizügen o. ä. bewegt.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3040, 3045, 3050, 3070, 3190, 3200, 3310, 4136<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3260 beschreibt das Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes <strong>zur</strong> orthopädischen Einstellung.<br />

Im Zusammenhang mit der operativen Freilegung eines Zahnes mittels Osteotomie sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3040 und 3045 nicht<br />

berechnungsfähig, da die jeweilige Leistungsbeschreibung die Entfernung eines Zahnes zum Ziel hat.<br />

In der Regel ist die Freilegung des Zahnes mit einer Osteotomie verbunden. Dabei kann es nötig sein, ein die Zahnkrone umgebendes<br />

Zahnsäckchen zu entfernen. Diese Maßnahme gehört zum Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3260 und darf nicht zusätzlich mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

3190 und 3200 sowie 3310 berechnet werden (vgl. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200).<br />

Auch das Freilegen des retinierten Zahnes darf nicht zusätzlich mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4136 im Sinne einer Kronenverlängerung berechnet<br />

werden, weil diese Maßnahme Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3260 ist (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2).<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

550 1,0fach 30,93 €<br />

2,3fach 71,15 €<br />

3,5fach 108,27 €<br />

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