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Kommentierung zur GOZ

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Es gibt jedoch spezielle Operationsverfahren, die im Einzelfall durchaus auch am Tage der chirurgischen Leistung ausgeführt werden<br />

können und der typischen Vestibulumplastik zuzuordnen sind. In diesen Einzelfällen sind der Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 oder GOÄ-Nrn.<br />

2675, 2676 und 2677 nachvollziehbar. Eine genaue Bestimmung des operativen Verfahrens im konkreten Einzelfall ist dann nur nach<br />

Vorlage eines detaillierten Operationsberichtes möglich.<br />

Die Tuberplastik ist nur neben der Vestibulumplastik berechnungsfähig, wenn es sich um zwei getrennte OP-Gebiete handelt.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

325 Tuberplastik, einseitig 270 3250 Tuberplastik, einseitig 270 1,0fach 5,19 €<br />

2,3fach 34,93 €<br />

3,5fach 53,15 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Als Tuber wird der Alveolarknochen im Bereich hinter den oberen letzten Molaren bezeichnet. Die Tuberplastik ist eine Methode <strong>zur</strong><br />

Verbesserung des Oberkiefer-Prothesenlagers. Dabei wird im Gebiet hinter und seitlich des Tubers übermäßig vorhandenes Gewebe<br />

entfernt oder der nur noch wenig ausgeprägte Sulkus (Furche) vertieft.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3070, 3230; GOÄ-Nrn. 2670, 2671<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3250 beschreibt die Tuberplastik als präprothetische operative Leistung.<br />

Die Vestibulumplastik ist nur neben der Tuberplastik berechnungsfähig, wenn es sich um zwei getrennte OP-Gebiete handelt.<br />

Neben der Tuberplastik ist die Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong> Formung des Prothesenlagers (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3230) nicht<br />

berechnungsfähig. (vgl. Esser S. 262).<br />

Anders als bei der Vestibulumplastik (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3240) wird in der Leistungsbeschreibung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 3250 die Tuberplastik nicht nach<br />

größerem oder kleinerem Umfang unterschieden. Es findet sich allerdings eine Gebührenposition in der GOÄ (GOÄ-Nr. 2675), in der die<br />

große Tuberplastik beschrieben ist. Diese Gebühr ist im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht berechnungsfähig, da die<br />

Tuberplastik in der <strong>GOZ</strong> abschließend geregelt ist und kein Grund besteht, mangels einer Regelungslück auf die GOÄ auszuweichen.<br />

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